Verheimlichte Kickback-Vereinbarungen – Banken haften!
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Südwestbank AG zur Zahlung von Schadenersatz an eine Kundin verurteilt und damit die Bank dafür bestraft, dass diese heimlich an einen Bevollmächtigten der Kundin eine Provision für Geschäfte der Bank (Insiderbezeichnung: Kickback) mit der Kundin zahlte. Eine illegal verschwiegene Kickback Zahlung sei ein schwerwiegender Vertrauensbruch zulasten der Kunden, so das Gericht. Der ahnungslose Bankkunde wisse nicht, dass das Geschäft möglicherweise nur deshalb betrieben werde, weil der Vermittler eine möglichst hohe Provision erhalten wollte. Das Gericht nimmt damit ein besonderes Vertrauensverhältnis an und stellt klar, dass die häufig betriebene Kundenakquise über Provisionen für die Banken haftungsrechtlich höchst gefährlich ist. Eine ebensolche Haftung kann auch Steuerberater und sonstige Vertrauenspersonen des Kunden treffen. Der Kunde darf nicht unklaren darüber gelassen werden, von wem der Berater Gelder bezieht. Dieser Grundsatz dürfte die Banken in arge Bedrängnis bringen, da häufig Zahlungen an Dritte erfolgen, von denen der Kunde nichts weiß. Zusätzlich könnte der untreue „Berater“ des Bankkunden zusätzlich zivilrechtlich haften.
Kickback-Vereinbarungen: Definition und Beispiel
Kickback-Vereinbarungen sind Rückvergütungen, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen mindestens drei Parteien stattfinden. Dabei zahlt ein Anbieter (z.B. eine Bank oder ein Fondsanbieter) einem Vermittler (z.B. einem Finanzberater oder einer Bank) einen Teil der Einnahmen, die aus dem Geschäft mit einem Endkunden resultieren. Diese Zahlungen sind oft nicht transparent und werden dem Endkunden in der Regel nicht offengelegt, was zu einem Interessenkonflikt führen kann.
Beispiel einer Kickback-Vereinbarung
Stellen Sie sich vor, ein Finanzberater empfiehlt seinen Kunden, in einen bestimmten Investmentfonds zu investieren. Dieser Fonds erhebt eine Verwaltungsgebühr von 2% des investierten Betrags. Von diesen 2% erhält der Finanzberater eine Rückvergütung (Kickback) von 0,5%, die ihm vom Fondsanbieter gezahlt wird.In diesem Szenario geschieht Folgendes:
- Der Kunde investiert 10.000 Euro in den Fonds und zahlt somit 200 Euro an Verwaltungsgebühren.
- Der Fondsanbieter zahlt dem Finanzberater 50 Euro (0,5% von 10.000 Euro) als Kickback für die Empfehlung des Produkts.
- Der Kunde ist sich dieser Rückvergütung nicht bewusst und denkt, dass der Finanzberater ausschließlich in seinem besten Interesse handelt.
Verheimlichte Kickback-Vereinbarungen und deren Haftung gegenüber Kunden
In der Finanzdienstleistungsbranche sind Kickback-Vereinbarungen ein bedeutendes Thema, das sowohl rechtliche als auch ethische Implikationen für Banken, Steuerberater und Rechtsanwälte mit sich bringt. Diese Rückvergütungen, die oft nicht offen gelegt werden, können zu erheblichen Haftungsansprüchen führen, wenn sie nicht transparent kommuniziert werden.
Interessenkonflikte
Wenn Finanzberater oder Vermittler Kickbacks erhalten, besteht die Gefahr, dass sie nicht im besten Interesse ihrer Kunden handeln. Stattdessen könnten sie Produkte empfehlen, die für sie selbst finanziell vorteilhafter sind, auch wenn diese nicht optimal für den Kunden sind. Dies führt zu einem Prinzipal-Agenten-Problem, bei dem die Interessen des Beraters über die des Kunden gestellt werden.
Verletzung der Aufklärungspflichten
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Finanzdienstleister verpflichtet, ihre Kunden über alle erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Das Verschweigen dieser Informationen stellt eine Vertragsverletzung dar und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Wenn Kunden nicht über Kickbacks informiert werden, können sie keine informierten Entscheidungen treffen.
Urteile zu Kickbacks und deren Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche
In Deutschland gibt es mehrere richtungsweisende Urteile zu Kickback-Vereinbarungen, die deutlich machen, dass Banken und Finanzdienstleister für das Verschweigen von Rückvergütungen haftbar gemacht werden können. Hier sind einige zentrale Urteile:
1. BGH-Urteil vom 12. Mai 2009
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Grundsatzurteil, dass Banken aufgrund von Organisationsverschulden haften, wenn sie Rückvergütungen nicht offenlegen. In diesem Fall hatte ein Kunde der HypoVereinsbank Aktienfonds gekauft und nicht erfahren, dass die Bank von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen erhielt. Der BGH stellte fest, dass solche Zahlungen dem Kunden offengelegt werden müssen und dass die Bank beweisen muss, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der Kläger forderte Schadensersatz in Höhe von über 90.000 Euro
2. OLG Düsseldorf Urteil vom 1. August 2014
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verurteilte die Commerzbank AG zur Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen, weil der Anleger nicht über erhaltene Kickbacks aufgeklärt wurde. Der Anleger hatte in geschlossene Fonds investiert und behauptete, er hätte diese Beteiligungen nicht erworben, wenn er über die Rückvergütungen informiert worden wäre. Das OLG stellte fest, dass die Bank keine ausreichende Aufklärung geleistet hatte und somit schadensersatzpflichtig ist
3. OLG Stuttgart Urteil vom 16. März 2011
In diesem Urteil wurde eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil sie Kickback-Zahlungen vorsätzlich verschwiegen hatte. Das Gericht stellte fest, dass das Verschweigen solcher Zahlungen als vorsätzliches Handeln gewertet werden kann und somit eine Haftung für die Bank begründet. Dieses Urteil führte dazu, dass Anleger auch für vergangene Geschäfte Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn sie über Kickbacks nicht informiert wurden
4. BGH-Urteil vom 19. Dezember 2006
In diesem Urteil bekräftigte der BGH die Verpflichtung von Banken, ihre Kunden über alle erhaltenen Rückvergütungen aufzuklären. Das Gericht entschied, dass Anleger, die aufgrund unzureichender Informationen Verluste erlitten haben, Anspruch auf Schadensersatz haben. Dies gilt insbesondere für Wertpapiertransaktionen, bei denen der Kunde nicht über versteckte Kosten informiert wurde.
Das vorsätzliche Verschweigen von Kickback-Zahlungen kann als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet werden. Gerichte haben in solchen Fällen bereits Schadensersatzansprüche gegen Banken bejaht und sogar strafrechtliche Konsequenzen angedeutet. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass das absichtliche Verschweigen von Provisionen als kriminelles Verhalten gewertet werden kann
- Vertrauensverlust: Neben den rechtlichen Konsequenzen kann das Vertrauen der Kunden in die Finanzdienstleister erheblich beeinträchtigt werden. Ein Verlust an Reputation kann langfristige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit haben.
- Regulatorische Maßnahmen: Die Politik hat wiederholt gefordert, dass verdeckte Provisionen transparenter gemacht werden müssen. Dies könnte zu strengeren Vorschriften führen, die die Offenlegungspflichten für alle Finanzdienstleister weiter verschärfen könnten
Empfehlungen für Vermittler
Um rechtlichen Problemen vorzubeugen und das Vertrauen der Kunden zu sichern, sollten Vermittler folgende Maßnahmen ergreifen:
- Transparente Kommunikation: Alle Vergütungen und Rückvergütungen sollten klar und verständlich offengelegt werden.
- Schulung und Sensibilisierung: Mitarbeiter sollten regelmäßig geschult werden, um die Bedeutung der Offenlegungspflichten zu verstehen und diese im täglichen Geschäft umzusetzen.
- Dokumentation: Alle Vereinbarungen und Zahlungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, um im Falle von Streitigkeiten klare Nachweise vorlegen zu können.
Insgesamt ist es entscheidend für Banken, Steuerberater und Rechtsanwälte, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein und proaktiv mit ihren Kunden zu kommunizieren. Nur so können sie rechtlichen Risiken minimieren und das Vertrauen ihrer Klienten langfristig sichern.
Kickback-Vereinbarungen sind in verschiedenen Branchen und Berufsgruppen verbreitet. Diese Rückvergütungen können sowohl im Finanzsektor als auch in anderen Bereichen vorkommen. Hier sind die wichtigsten Berufsgruppen und die Arten von Geschäften, die typischerweise von Kickbacks betroffen sind:
1. Finanzdienstleister
- Banken und Kreditinstitute: Banken erhalten häufig Rückvergütungen von Fondsgesellschaften oder anderen Finanzanbietern für die Vermittlung von Anlageprodukten. Diese Kickbacks können in Form von Provisionen fließen, die dem Kunden nicht offengelegt werden.
- Versicherungsunternehmen: Auch in der Versicherungsbranche sind Kickbacks verbreitet, wenn Vermittler für den Verkauf bestimmter Versicherungsprodukte Provisionen erhalten, die nicht transparent gemacht werden.
- Vermögensverwalter und Anlageberater: Freie Anlageberater können ebenfalls Rückvergütungen erhalten, insbesondere wenn sie Produkte empfehlen, für die sie eine Provision erhalten, ohne dies dem Kunden mitzuteilen.
2. Gesundheitswesen
- Ärzte: Im Gesundheitswesen können Ärzte Kickbacks erhalten, beispielsweise durch Vereinbarungen mit Kliniken oder Pharmaunternehmen. Diese Zahlungen können als Anreiz dienen, Patienten an bestimmte Einrichtungen zu überweisen oder bestimmte Medikamente zu verschreiben.
- Apotheker: Auch Apotheker können an Kickback-Vereinbarungen beteiligt sein, wenn sie beispielsweise finanzielle Anreize für die Empfehlung bestimmter Produkte oder Dienstleistungen erhalten.
3. Bau- und Immobilienbranche
- Bauunternehmen: In der Bauwirtschaft können Kickbacks vorkommen, wenn Auftragnehmer überhöhte Preise verlangen und einen Teil des Geldes an Entscheidungsträger zurückzahlen. Dies kann in Form von Barzahlungen oder anderen Vorteilen geschehen.
- Immobilienmakler: Makler können ebenfalls Rückvergütungen erhalten, wenn sie für den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien Provisionen von Dritten erhalten.
4. Werbung und Marketing
- Werbeagenturen: In der Werbebranche können Agenturen Kickbacks von Medienunternehmen oder Dienstleistern erhalten, wenn sie deren Produkte oder Dienstleistungen bevorzugt empfehlen.
Neben Schadenersatz droht zudem wegen der Enttäuschung durch den Betrug eine Strafe