Recht und Gesetz

Verjährungshorror im Kapitalanlagenrecht

Verjährung dient der Rechtssicherheit. Nach einer gewissen genau festgelegten Zeit sollen sich alle darauf verlassen können, dass ein Zustand nicht mehr verändert werden kann. Im deutschen Kapitalanlagenrecht ist die Verjährung verwirrend geregelt und unklar. Hinzukommt ein neues Übergangsrecht ab dem 01.01.2002, welches einen Systemwechsel bringt.

Verjährungshorror

Verjährung ist eine Einrede, die von dem Schuldner erhoben werden muss. Danach kann der Gläubiger einen Anspruch in keinem Fall mehr durchsetzen. Früher galt die Grundregel, dass eine Verjährungszeit dreissig Jahre beträgt. Nicht mehr und nicht weniger.

Das neue System ab dem 01.01.2002 verkürzt die Verjährung auf drei Jahre. Grundsätzlich gilt hier ein neues subjektives Ultimosystem mit Absolutheitsgrenze. Was ist das?

Einige Beispiele:

Vermittlerhaftung

Ein Vermittler verkauft Oma Janzen (93 Jahre alt) eine Beteiligung an einem Schiffsfonds. Die Kapitalanlagenvermittlung ist fehlerhaft. Oma Janzen hat einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermittler. Die Vermittlung erfolgte am 13.03.2004. Oma Janzen und der Enkel bemerken den Betrug am 01.04.2005. Die Firma macht pleite. Die Verjährung läuft drei Jahre ab dem 01.01.2006 bis zum 31.12.2008. Obergrenze der Verjährung auch ohne Kenntnis oder Kennen müssen ist zehn Jahre, Also am 13.03.2014. Dieses ergibt sich aus § 195 Bürgerliches Gesetzbuch neue Fassung. Näheres zur Vermittlerhaftung https://www.dr-schulte.de/Haftungsmassstab _bei_Kapitalanlagevermittlung.htm

Prospekthaftung

Prospekte sollen Oma Janzen eine komplizierte Kapitalanlage schmackhaft machen bzw. stellen die Risiken falsch dar. Hintermänner haften dafür sechs Monate nach Kenntnisnahme oder maximal drei Jahre nach Beitritt. Also haften die Täter drei Jahre ab dem 13.03.2006 bzw. bis zum 30.09.2005, falls Oma Janzen wieder den Fehler am 01.04.2005 bemerkt.
Das ist ein Fall der Prospekthaftung im eigentlichen Sinne. Die weitere Prospekthaftung betrifft Vermittler, die mit dem Prospekt gewedelt haben. Hier gelten die normalen Vermittlerhaftungsregeln. Genauere Angaben finden Sie unter https://www.dr-schulte.de/Prospekthaftung.html

Bankenhaftung

Ein Bankmitarbeiter verkauft Oma Janzen einen Optionsschein am 13.03.2004. Hier gilt § 37a Wertpapierhandelsgesetz. Unabhängig von der Kenntnis verjährt ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank in drei Jahren (Gesetzesänderung ab 1998, vorher 30 Jahre, ausser Betrugsvorsatz…) Also ist der Schadenersatzanspruch am 13.03.2006 verjährt. Ob Oma Janzen etwas bemerkt oder nicht ist ohne Bedeutung. Dieses gilt insbesondere für Wertpapiere, die von Banken verkauft oder vermittelt werden. Näheres unter https://www.dr-schulte.de/dresdnerbankfonds.doc

Übergangsrecht Vermittlerhaftung vor dem 01.01.2002

Hier herrscht unter den Juristen Streit. Näheres unter
https://www.dr-schulte.de/Verjaehrungshysterie _2004_Dichtung_und_Wahrheit.htm

Richtig dürfte sein:

Oma Janzen wurde am 01.02.2001 betrogen und bemerkt den Schaden am 10.10.2001. Dann gilt die Übergangsregel drei Jahre. Also Verjährung am 31.12.2004.
Oma Janzen wurde am 01.02.2001 betrogen und bemerkt den Schaden erst am 10.10.2002. Dann gilt die Dreijahresregel des § 195 Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verjährung ab dem 31.12.2002, Verjährungseintritt 31.12.2005. Höchstregel zehn Jahre 01.02.2011.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 311 vom 3. Januar 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich