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Verkauf von Krediten – Eigenheimbesitzer können aufatmen

Aufatmen für Eigenheimbesitzer

Viele Eigenheimbesitzer in Deutschland verbrachten in den vergangenen Monaten so manche schlaflose Nacht. Denn als sich die Finanzkrise im letzten Jahr allmählich anzubahnen drohte, wurden die zum Zwecke des Immobilienerwerbs an Privathaushalte vergebene Darlehen immer nachdrücklicher eingetrieben. Vielerorts erhielten die Eigentümer jedoch nicht Post von ihrer Hausbank, sondern von ihnen bis dahin fremden Finanzdienstleistern, obwohl sie bei diesen niemals einen Kredit aufgenommen hatten.

Wie kam es zu einer solchen Entwicklung? RA Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte, die sich besonders auf die Bearbeitung solcher Fälle spezialisiert hat, erklärt Folgendes: „Eine Gesetzeslücke im Bürgerlichen Gesetzbuch ermöglichte es den Kreditinstituten hierzulande vorhandene Forderungen aus Kreditverträgen an Dritte zu verkaufen. Und zwar ohne dies den Kreditnehmern mitteilen zu müssen.“

Als Folge entwickelte sich ein reger Handel mit Krediten. So konnte es vorkommen, dass ein Eigenheimbesitzer aus Deutschland plötzlich finanzielle Verpflichtungen gegenüber einer amerikanischen Investment-Holding hatte. Konnten sich Eigentümer von Eigenheimen solange sie ihre Raten pünktlich zahlten bislang sicher fühlen so änderte sich dies, wenn ihre Kredite weiterverkauft wurden. Zumeist verlangten die neuen Forderungsinhaber immer höhere Zinsen, um so möglichst viel Profit aus ihrer erworbenen Forderung zu erzielen. Oft handelte es sich bei den neuen Gläubigern um weltweit operierende Unternehmen. Das Verlangen der Betroffenen auf mehr Rücksicht und der Verweis darauf, dass die Raten stets pünktlich gezahlt wurden blieben daher unberücksichtigt. Besonders gefährlich wurde die Situation für Verbraucher, die auf Grund der veränderten Zahlungsmodalitäten nicht mehr an ihre neuen Gläubiger leisten konnten. Denn sie waren bereits bei Vertragsabschluss von ihrer Hausbank dazu gedrängt sich zugleich auch einer möglichen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

Die Folge: Der Gläubiger muss um die Zwangsvollstreckung einzuleiten keine langen Prozesse mehr führen.

Der Nachteil für den Verbraucher: Ihm wurden viele Möglichkeiten seine Interessen auch rechtlich zu schützen genommen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser Praxis jetzt Schluss sein. Das vom Bundestag beschlossene Risikobegrenzungsgesetz schränkt den Weiterverkauf von Immobiliendarlehen stark ein. So sieht der neue aufgenommene Absatz 1a im § 492 BGB zusätzlich vor, dass Banken die Verbraucher über die Möglichkeit eines Weiterverkaufs hinweisen müssen. Und zwar noch vor der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages.

Dies gilt zwar, wie fast jede Gesetzesänderung im privatrechtlichen Bereich erst für die Zukunft, jedoch haben die Gerichte bereits angefangen anstehende Prozesse im Sinne dieser neuen Gesetze zu führen. Erste Änderungen der Rechtslage sind derweil erkennbar. So müssen Verbraucher, die die besagte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung unterzeichnen mussten, diese nicht länger gegen sich gelten lassen. Auch dann nicht, wenn die Unterwerfung im Rahmen eines notariell beurkundeten Vertrags erklärt wurde.

„Es gilt jetzt bereits bestehende Verträge gründlich nachzuprüfen um vorbereitet zu sein“, empfiehlt daher die Kanzlei Dr. Schulte. „Denn man kann davon ausgehen, dass die Forderungsinhaber gerade in diesen Zeiten verstärkt auf die Eintreibung ihrer Kredite setzen werden. Wir konnten bislang mehrere solcher Fälle erfolgreich im Sinne unserer Mandanten ausfechten. Für viele bedeutet der Eigentumserwerb nicht zuletzt auch eine Alterssicherung. Daher haben die Menschen auch ein besonderes Interesse, dass ihre vertraglichen Interessen so gut wie möglich geschützt werden.“

Dr. Thomas Schulte, Sarkis Bisanz (sab)

Berlin, den 14. Oktober 2008

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 569 vom 20. Oktober 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich