Erfurt (jur). Die Verkündung eines Urteils muss als „Verkündung“ im Sitzungsprotokoll des Gerichts auch als solche festgestellt sein. Andernfalls ist eine Verkündung nicht bewiesen und stellt einen nicht behebbaren Verfahrensfehler dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Donnerstag, 3. Dezember 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: 5 AZR 712/19). Der Fall betraf einen Arbeitsrechtsstreit um eine Lohnnachzahlung von 3 809 EUR. Das Arbeitsgericht in Dresden hatte die …