Die Emissionsrichtlinien, deren Umsetzung in das deutsche Recht wegen der strukturellen Kongruenz zu dem deutschen Benutzungsregime bisher am wenigsten Schwierigkeiten bereitete, ergänzen die Kommunalabwasserrichtlinie in einigen Bereichen wesentlich.
Gewässerschutz in Deutschland |
Im Rahmen von Beiträgen zu diesen Themen wird die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie diskutiert und Problempunkte herausgearbeitet. Algen auf Gewässern bringen das Leben aus dem Gleichgewicht und benötigen Lösungen. Im Rahmen von Gewässerschutz gibt es Möglichkeiten die Überdüngung der Gewässer teilweise noch ökonomisch sinnvoll zu nutzen. Wichtige Erkenntnisse und Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen, Rudolf Cordes zur Reinigung des Dümmers, eines der größten Binnengewässer in Niedersachsen, mittels Flusskläranlagen. Der Dümmer erleidet in regelmäßigen Abständen eine Algenplage, die fatale Folgen für das aktive Leben im Dümmer darstellt. Durch eine natürliche Kläranlage, dem Hydrozyklon, sollen Phosphate aus dem Fluss Hunte gefischt werden, bevor diese in das zweitgrößte Binnengewässer in Niedersachsen gelangen und hier als Dünger für die Algen dienen, damit das Wachstum begünstigen und den See zum Kippen bringen.
Die Idee geht noch weiter:
Der Gartenbauingenieur und Algenpionier möchte die Nebenprodukte der Landwirtschaft und Hauskläranlagen ebenfalls noch vor dem Dümmer abfangen, seinen Ideen nach bedarf es dazu entlang der Hunte eines runden, flachen Beckens, durch das der Fluss geleitet wird und indem sich in der Mitte einen Abfluss befindet. Dann kommen Fliehkräfte ins Spiel, diese würden die Algen in bestimmte Teile des Beckens wachsen lassen und dann können diese geerntet werden und weiter in einer Biogasanlage zur Energiegewinnung genutzt werden. Der Dümmer würde gerettet.
Dr. Thomas Schulte erläutert die Richtlinien:
Diese Richtlinien, die auf der Richtlinie des Rates vom 04.05.1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (761464/EWG) beruhen, bilden den zweiten Schwerpunkt der Gewässerschutzpolitik der EG.
Während die Qualitätsrichtlinien für bestimmte Schadparameter Leitlinien und Grenzwerte vorgeben und die Sanierungsziele formulieren, sind die Emissionsrichtlinien stoffbezogen ausgerichtet und stellen Anforderungen an Ableitungen unabhängig von der Qualität des aufnehmenden Gewässers auf Ziel der Gewässerschutzrichtlinie ist ausweislich ihrer ersten Begründungserwägung der Schutz der Gewässer vor einerVerschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe. Die Gewässerschutzrichtlinie findet Anwendung auf alle stehenden und fließenden oberirdischen Binnengewässer und auf das Küstenmeer und innere Küstengewässer. Sie galt auch bis zum Erlass einer speziellen Richtlinie für das Grundwasser.
Einleitung von Schadstoffen
Nach dem hier verwirklichten Emissionsprinzip regelt die Richtlinie die Einleitung von Schadstoffen in diese Gewässer, wobei die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die besonders gefährlichen Stoffe der im Anhang enthaltenen Liste I zu beseitigen und die Verschmutzung durch die weiteren, gefährlichen Stoffe der im Anhang enthaltenen Liste II zu verringern. Die Liste I, die sogenannte schwarze Liste, umfasst besonders gefährliche Stofffamilien und -gruppen; hier ist vorgeschrieben, dass Ableitungen einer (zeitlich begrenzten) Genehmigung bedürfen, die die Emissionsnormen festsetzen. Für die schwarze Liste sind Stoffe aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation ausgewählt worden. Auch die Ableitungen von Stoffen der Liste II (graue Liste), die weniger gefährlich sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Mitgliedstaaten bestimmen für Stoffe der Liste II den Emissionsgrenzwert. Daneben sind Sanierungsprogramme für Stoffe der Liste Il aufzustellen.
Dr. Thomas Schulte hierzu: „Daneben hat die Gewässerschutzrichtlinie mit ihren Tochterrichtlinien wegen ihrer Bestimmungen für Indirekteinleiter eine erhebliche Bedeutung für den Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage. So schreibt zum Beispiel Art. 3 Abs. 2 der Cadmiumrichtlinie“ vor, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte an der Stelle anzuwenden sind, an der cadmiumhaltiges Abwasser den Betrieb verlässt. Entsprechende Regelungen enthalten die Richtlinien über Quecksilber und Hexachlorcyclohexan. Durch diese Bestimmungen wird die Abwasserzusammensetzung am Zulauf der kommunalen Kläranlagen mitbestimmt.“