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Vodafone D2 GmbH löscht SCHUFA Negativeintrag nach gerichtlichem Vergleich

„Unerwartet kommt Post vom Kreditkartenunternehmen, die darin ankündigt die Kreditkarte einzuziehen, wegen angeblich schlechtem SCHUFA Bonitätswert.“

Genauso etwas passiert:
 
„Der bisher unbescholtene Rentner bekam genau diese unerwartete Post und überprüfte daraufhin seine Bonität durch eine SCHUFA Selbstauskunft und stellte fest, dass er lediglich noch mit einem Scorewert von 25% bei der SCHUFA Holding AG geführt wurde. Schuld an diesem Bonitätsverlust war ein einziger Negativeintrag durch die Firma Bfs risk & Collection GmbH, den diese für die Vodafone D2 GmbH vorgenommen hatte, schuldig daran war ein Mobilfunkvertrag, der abgeschlossen wurde, um gleichzeitig mobil telefonieren und in seiner Privatwohnung über das Festnetz mit einer Flatrate surfen zu können. Nichts ungewöhnliches, solche Verträge werden mehrmals täglich deutschlandweit abgeschlossen. Hierbei war ihm zugesichert worden, dass die Flatrate über seinen Festnetzanschluss erfolgen werde, wie er das durch seinen vorherigen Anbieter gewohnt war.
 
Aber nachdem die Schaltung der Internetflatrate über den Festnetzanschluss nicht klappte, kündigte er die Vertragsbeziehung mit der Vodafone D2 GmbH und musste nun feststellen, dass diese ihn an einem Vertragspaket festhalten wollte, welches er angeblich für den Fall abgeschlossen hätte, falls die Flatrate nicht realisiert werden könne. Dieses sah er jedoch nicht ein und wehrte sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Forderung. Dennoch wurde die angeblich bestehende Forderung über die gesamte Vertragslaufzeit durch die Vodafone D2 GmbH fällig gestellt und bei der SCHUFA eingetragen. Es kam zum Gerichtsprozess, in dem die Vodafone D2 GmbH die offene Forderung geltend machte, aber im Gegenzug erhob der Kläger, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team, Widerklage auf Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA Holding AG.
 
In dem Gerichtsprozess wurde von der zuständigen Richterin eine vergleichsweise Lösung der Angelegenheit angeregt und zwar dahin gehend, dass der Kläger noch einen Teil der offenen Telefonrechnung zahlt, die Forderung dann aber in jedem Fall von der eintragenden Stelle bei der SCHUFA Holding AG zu widerrufen sei. Gemäß dem Vorschlag des Gerichts wurde der Vergleich durchgeführt.
 
Ende gut, alles wird gut!
 
Nach Widerruf des SCHUFA Eintrages freute sich Klaus-Peter P. nun über seine wiederhergestellte Bonität, der Schufa Auszug weist einen stolzen Basisscorewert von 99,59 % auf, das bedeutet, dass er  wieder eine kreditwürdige Personen ist und somit geschäftsfähig. Diese neue Freiheit bedeutet, dass er keine Beeinträchtigung mehr hat, um z. B. eine neue Kreditkarte bei einem Kreditinstitut seiner Wahl zu beantragen, dann  einen Flug zu seiner Tochter nach Dubai zu buchen, um auch die dort lebenden Enkelkinder zu besuchen.“
 
Zu diesem Fall und dem Rechtsstreit meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Schulte: „Es ist schon erschreckend, wie ein einziger Negativeintrag die Bonität eines Betroffenen vollkommen zerstören kann. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso ein Eintrag eines Telefonunternehmens die herausragende Bonität eines Rentners auf einen sehr niedrigen Wert von 25% bringen konnte. Allein dies lässt an der Datenrezeptur der SCHUFA Holding AG zweifeln. Der Vorfall zeigt aber auch, dass man jede Mahnung, sei sie auch noch so unberechtigt in den Augen des Empfängers, ernst nehmen und hiergegen vorgehen muss, um nicht die Beeinträchtigung der wichtigen SCHUFA Auskunft zu riskieren.“

Zu diesem Themengebiet berichteten die Medien mehrfach.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 862 vom 12. Oktober 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich