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Vorsicht – Probleme beim Bieten im Internet!

Rechtslage bei Ebay und Co. – Zusammenfassung Vortrag von Dr. Erik Kraatz – Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team Berlin

Versteigerungen im Internet können sowohl für den Bieter als auch für den Versteigernden große Vorteile mit sich bringen. Besonders die amerikanische Online-Plattform eBay Inc. konnte sich in diesem Bereich langfristig etablieren.

Doch es ist Vorsicht geboten, sowohl beim Mitbieten als auch bei der Beeinflussung des Ergebnisses als Verkäufer. So konnten in der Vergangenheit zahlreiche Praktiken beobachtet werden:

1. Der Umgang mit „Spaßbietern“

Gerade bei Versteigerungen von hochwertigen Gütern wie z.B. Autos, Mobiltelefonen oder Fernsehen werden immer wieder sogenannte Spaßbieter aktiv. Diese Personen geben online Gebote ab, ohne damit zu rechnen, den Zuschlag tatsächlich zu bekommen. Anschließend wollen sie sich dann vom Kauf lösen und nichts mehr davon wissen.
Dies führt dazu, dass der Anbieter seine Waren nicht nur einmal, sondern bis zu 10-mal einstellen muss, um den gewünschten Verkaufserfolg herbeiführen zu können. Auf den Einstellgebühren bleibt er dabei häufig selbst sitzen, da eine Rückerstattung nur teilweise möglich ist. Die Gebühr für die Einstellung eines Mindestgebotes verbleibt entsprechend der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ aber bei eBay und wird nicht erstattet.

Um den Spaßbietern den Spaß zu verderben, haben sich besonders findige Verkäufer einen Trick ausgedacht. Diese nehmen eine sogenannte „Strafklausel“ in den Vertragstext auf, die in Kraft treten soll, sofern ein Bieter doch nicht erfüllen und sich vom Vertrag wieder lösen möchte.

Das Amtsgericht Bremen (Urteil v. 20.10.2005,  16 C 168/05) hat eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des Kaufpreises im Sinne des § 339 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anerkannt und für wirksam erklärt. Rechtlich gesehen sind Strafklauseln also durch geeignete Spaßbremsen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Verhältnis zwischen dem Kaufpreis und der Vertragsstrafe nicht unangemessen ausfällt. Außerdem muss die Klausel deutlich sichtbar sein, um wirksam einbezogen werden zu können. Wer häufig hochwertige Waren verkauft, muss auch beachten, dass die Vertragsstrafe nicht zur Allgemeinen Geschäftsbedingung wird. In diesem Fall wäre sie gemäß § 309 BGB ungültig, wenn der Verwender Unternehmer nach § 14 BGB ist.

Letztlich ist auch die Frage zu stellen, ob Spaßbieten einen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB darstellt. Dies hängt maßgeblich von der Motivation des Spaßbieters ab. Grundsätzlich besteht ein Betrug nämlich nur, wenn der Täter mit einer sogenannten „Bereicherungsabsicht“ handelt. Er muss die Handlung also vornehmen, um „sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.“ Möchte ein Spaßbieter den Preis eines eigenen Produktes auf diese Weise künstlich in die Höhe treiben, kommt durchaus ein Betrug in Betracht.

2. „Bid Shielding“ zur Abschreckung von anderen Bietern

Ein ähnliches Problem für die Verkäufer wirft auch das sogenannte „Bid Shielding“ auf. Hierbei gibt ein Interessent frühzeitig ein (vergleichsweise niedriges) Gebot für ein Produkt ab, um zunächst der Höchstbietende zu sein. Anschließend gibt er mit einem anderen Nutzerkonto ein viel zu hohes Gebot ab.

Andere Nutzer werden auf diese Weise abgeschreckt, so dass keine weiteren Gebote erfolgen. Das niedrige ursprüngliche Gebot („Bid“) wird also vom höheren Gebot geschützt („Shielding“). Unmittelbar vor Ende der Auktion wird das Höchstgebot dann aus einem angeblichen Anfechtungsgrund zurückgezogen, so dass das ursprüngliche Gebot den Zuschlag erhält und die Auktion gewinnt.

Rein rechtlich ist dies kein Problem: Der Kaufvertrag ist über den höheren Betrag zustande gekommen ist. Das Gebot wurde wirksam abgegeben. Nach dem Zugang des Gebotes kann dieses nicht mehr nach § 130 Absatz 1 Satz 2 BGB widerrufen werden und nach § 116 BGB ist auch der geheime Vorbehalt des Bietenden unbeachtlich. Von einem Scheingeschäft im Sinne des § 117 Absatz 1 BGB ist mangels eines Einverständnisses des Verkäufers nicht auszugehen. Auch für einen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Gebotes bestand kein Anlass. Ein grundloser Rückzug von Geboten ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nicht vorgesehen. In der Regel sind auch keine Anfechtungsgründe gegeben, die eine Nichtigkeit gemäß § 142 Absatz 1 BGB nach sich ziehen könnten.

Der Kaufvertrag bestehend dementsprechend über das zweite Gebot, sofern keine tatsächlichen Anfechtungsgründe bestanden. Aus rechtlicher Sicht ermöglicht das Bid Shielding also keinesfalls das Gewinnen einer Aktion durch den Rückzug des Höchstgebotes. Begehrt man die Umsetzung des zweiten Gebots, bedarf dies freilich des Nachweises über den oben geschilderten Ablauf und nicht nur deren Vermutung; dieser Nachweis kann vor Gericht durchaus problematisch sein.

3. „Shill Bidding“ zur Erhöhung des Kaufpreises

Zu Lasten der Bietenden greifen viele Verkäufer auf das sogenannte „Shill Bidding“ zurück. Hierbei verwendet der Verkäufer einen Trick um den Kaufpreis zu erhöhen oder einen Verkauf zu einem zu geringen Preis zu verhindern.

Dafür beauftragt er einen Lockvogel („Shill“) damit, höhere Gebote abzugeben („Bidding“). Mitunter wird dies sogar selbst mit einem anderen Nutzerkonto vorgenommen.

Und die rechtlichen Folgen?

Wird die Auktion durch den Beauftragten gewonnen, weil niemand das neue Gebot überbietet, so liegt ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB vor, das zur Nichtigkeit des Gebotes führt. Gibt der Verkäufer das höchste Gebot selbst ab, so ist dieses unwirksam, da er nicht mit sich selbst Geschäfte abschließen kann.

Grundsätzlich würde dies dazu führen, dass das vorherige Höchstgebot wieder auflebt, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay das Erlöschen eines Gebotes nur vorsehen, sofern ein wirksames höheres Gebot erfolgt ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, so dass derjenige zum Kauf verpflichtet werden würde, obwohl er nicht mehr damit rechnen musste und eventuell bereits einen anderen kauf getätigt hat.

Die analoge Anwendung von § 156 Satz 2 Variante 1 BGB kann hier jedoch Abhilfe verschaffen. Demnach erlischt ein eBay-Gebot sowohl bei wirksamen als auch bei unwirksamen höheren Geboten. Ein wirksamer Kaufvertrag ist folglich mit keinem Bietenden zustande gekommen.

Dennoch hat der Verkäufer hier gegen seine Pflicht verstoßen, die Auktion ordnungsgemäß und ungestört abzuwickeln. Der Bietende mit dem vorherigen Höchstgebot hat einen Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Hätte der Verkäufer oder der Lockvogel nicht selbst geboten, wäre ein Kaufvertrag mit dem niedrigen Gebot zustande gekommen. Durch die vorvertragliche Pflichtverletzung ist der Verkäufer also zur Ersetzung des Erfüllungsschadens verpflichtet und muss beispielsweise die Differenz zu einem Ersatz-Kauf auszahlen.

Wenngleich auch hier gilt: Der Geschehensablauf müsste im Streitfalle erst einmal bewiesen werden.

Zuletzt soll auch die Frage beantwortet werden, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Dritter die Auktion gewinnt, nachdem der Preis durch Shill Bidding hochgetrieben wurde:

Der Kaufvertrag über das höchste Gebot des Dritten ist wirksam entstanden. Eine Anfechtung lässt sich hier mangels eines Irrtums nicht nach § 119 BGB begründen. Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Absatz 1 Variante 1 BGB über das tatsächliche Marktinteresse erfüllt die erforderliche Kausalität nur, sofern der Käufer erst nach dem Shill Bidding geboten hat. Hätte er ohne diese Täuschung nicht geboten, ist sein Gebot als nichtig anzusehen. Der Verkäufer muss gegebenenfalls den entstandenen Vertrauensschaden ersetzen.

Bei einer automatisch eingestellten Abgabe weiterer Gebote ist keine Kausalität gegeben. Der Kaufvertrag kommt dann mit dem niedrigen Gebot zustande.

Fazit

Auch bei Auktionen über Online-Plattformen besteht die Gefahr, auf die Tricks der Gegenseite hereinzufallen. Opfer können dabei sowohl die Käufer als auch die Verkäufer sein. Es lohnt sich daher bei Online-Aktionen, besonderes aufmerksam vorzugehen und sich im Ernstfall anwaltlichen Beistand zu suchen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1710 vom 23. September 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich