Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertritt deutschlandweit deutlich über tausend Anleger verschiedener Anlage- und Beteiligungsgesellschaften. Dabei hat sich gezeigt, dass Anleger oftmals erst nach mehreren Jahren bemerken, dass die von ihnen gezeichnete Anlage nicht so läuft, wie geplant. Ansprüche gegen Berater oder Anlagegesellschaften werden meist erst sehr spät bemerkt. Dennoch wollen die Anleger ihr Recht.
Grundsätzlich gilt zwar auch hier: „Besser spät, als nie.“
Allerdings droht nun in Fällen die Gefahr, dass die Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Bank oder den Berater/Vermittler verjähren und somit nicht mehr durchsetzbar sind. Obwohl die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich erst zu laufen beginnt, wenn der Anleger von dem Schaden Kenntnis erhält, gib es eine wesentliche Hürde, die ebenso, wie die kenntnisabhängige Verjährung im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 ins BGB Einzug gefunden hat. Es handelt sich um das Schreckgespenst der sog. kenntnisunabhängigen oder auch absoluten Verjährung.
Daher verjähren die Schadensersatzansprüche aller Anleger, die sich vor dem Jahr 2002 an einer Kapitalanlagegesellschaft beteiligt haben, mit Ende des Jahres 2011. Für verjährungsunterbrechende Maßnahmen bleibt somit wenig Zeit.
Es ist vor diesem Hintergrund allen Anlegern zu raten, ihre Beteiligung mit Hinsicht auf mögliche Verjährungsprobleme von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gegebenenfalls müssen noch vor Ablauf des Jahres 2011 verjährungshemmende bzw. -unterbrechende Maßnahmen ergriffen werden, damit nicht nachher der Satz gilt: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“
Der ganze Text auch in polnischer Sprache – übersetzt von Dr. Czupryniak Rechtsanwalt LL.M.