Höchstes deutsches Gericht formuliert Grundsätze neu
von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin
Verbraucher fragen immer öfter bei finanzierten Käufen von Eigentumswohnungen oder Fonds, was mit dem Kredit passiert, wenn die Kapitalanlage nicht erwartungsgemäß läuft. Muss dann der Kredit trotzdem zurückgezahlt werden. Das höchste deutsche Gericht für diese Fragen, der Bundesgerichtshof unterscheidet verschiedene Fälle.
Friedrich Musch (Name geändert) war bis 2007 glücklicher Eigner einer Eigentumswohnung in Halle/Saale. Als im Jahre 2007 bekannt wurde, dass die Wohnung schwammverseucht ist wollte der betrogene Käufer der Eigentumswohnung diese an den Verkäufer zurück übertragen und sein Geld zurück. Leider war die Gesellschaft, die die Wohnung aus der Wohnanlage verkauft hatte, pleite. Der Kauf war finanziert worden von einer Sparkasse; Friedrich Musch wollte daher wissen, ob er den Kredit zurückzahlen muss? Er zahlt jetzt ja Raten für eine Ruine.
Rechtslage unklar – typisches Phänomen
Natürlich ist die Rechtslage unklar – wie kann das sein?
Da die Frage gesetzlich nicht geregelt ist, entscheiden Gerichte über diesen Streitpunkt. Unter den Gerichten herrscht darüber Uneinigkeit.
Kurz zur Rechtsgeschichte
Nichts ist komplizierter als die Rechtslage von gestern und die Streitigkeiten der Gerichte untereinander.
Ab Anfang 2006 hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofes vom Gesellschaftsrechtssenat die Zuständigkeit für die Finanzierung von Immobilienfonds-Kapitalanlagen wieder übernommen und im April und Mai 2006 mehrere Entscheidungen zu diesem Themenkomplex vorgelegt. Zugleich wurden auch einige Aspekte fehlgeschlagener Immobilien-Direktanlagen aufgegriffen. Im Wesentlichen konnte konstatiert werden, dass der Bundesgerichtshof viele anlegerfreundliche Ansätze des II. Zivilsenates wieder rückgängig gemacht hat.
So hat der XI. Zivilsenat, insoweit in Übereinstimmung mit einem Großteil der Instanzgerichte, in Fällen der unrichtigen Gesamtbetragsangabe von endfälligen Darlehen entgegen der Rechtsprechung des II. Zivilsenates eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages zu Gunsten des Anlegers nicht mehr angenommen, wenn der Darlehensbetrag an den Fondstreuhänder oder ähnliche Empfänger ausgezahlt wurde. In derartigen Fällen soll sich nur der geschuldete Darlehenszinssatz auf 4 % rückwirkend und für die Zukunft ermäßigen.
Einschränkungen bisheriger Rechtsprechung
Eingeschränkt wurde auch die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Darlehensvertragserklärungen eines Treuhänders, wenn dessen Bevollmächtigung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß.
Hier hatte der XI. Zivilsenat selbst zunächst eine Vielzahl von Darlehensverträgen für unwirksam erklärt, wenn der eingeschaltete Treuhänder der Bank bei Darlehensvertragsabschluss keine notariell beglaubigte Abschrift der Bestellungsurkunde vorgelegt hat. In einem Urteil vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05) hat der BGH dann jedoch ausdrücklich festgestellt, dass zwar grundsätzlich der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in einem Treuhandvertrag auch die zugrundeliegende Vollmacht erfassen kann, nicht jedoch, wenn diese bereits formularmäßig auf dem Zeichnungsschein erteilt sei. Demgemäß dürfte sich eine Vielzahl von Treuhandfällen zu Gunsten der Banken erledigt haben. Denn die Vertragserklärungen des Treuhänders sind als wirksam zu betrachten.
Ebenso zurückgedreht wurde das Rad des Rückforderungsdurchgriffes durch den XI. Zivilsenat. Der II. Zivilsenat hatte in seiner Rechtsprechung zu Verbundgeschäften bei Fondsfinanzierungen umfassende Rückforderungsmöglichkeiten des Anlegers gegenüber den finanzierenden Banken bejaht. Voraussetzung dafür war, dass entweder der Darlehensvertrag ursächlich auf eine Haustürsituation zurückzuführen ist und die Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entspricht. Oder aber, dass der Anleger durch Beauftragte des Immobilienfonds-Unternehmens fehlerhaft über die Chancen und Risiken des finanziellen Engagements aufgeklärt wurde. In ersterem Falle könne der Anleger den Darlehensvertrag widerrufen und müsse von der Bank seine gesamten Zins- und Tilgungszahlungen zurückverlangen können, während die Bank im Gegenzug sich mit dem abgetretenen Fondsanteil begnügen müsse. Im zweiten Falle könne der Anleger den Fondsbeitritt kündigen bzw. wegen arglistiger Täuschung anfechten und könne diese Kündigung auch der finanzierenden Bank im Wege des sogenannten Einwendungsdurchgriffes entgegenhalten. Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages in der Form, dass die Bank von dem Anleger die noch offenen Darlehenssummen zurückfordern kann, der Anleger von der Bank dagegen einen Rückerstattungsanspruch bezüglich der Zinsen hat. Der Rückerstattungsanspruch der Bank wird allerdings in dem Maße verringert, in welchem der Anleger nach Kündigung der Fondsbeteiligung von der Immobilienfondsgesellschaft eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann. Diese Lösung entspricht dem BGH Urteil vom 21.07.2003 (II ZR 387/02). Für Fälle, in denen die Immobilienfonds-Anlage nichts mehr wert ist, bieten sich für den Anleger daher kaum Vorteile. Nach der Erklärung des Einwendungsdurchgriffes ist er verpflichtet, das Darlehen voll an die Bank zurückzuzahlen, ohne hier in den Genuss der Ratenzahlung zu kommen.
Weitergehende Ansprüche hatte der II. Zivilsenat dem Anleger dann zugesprochen, wenn er regelrechte Schadensersatzansprüche gegenüber den Vermittlern, den Prospektverantwortlichen und Hintermännern sowie den Initiatoren der Fondsgesellschaften hatte. Dies konnte insbesondere in Fällen wichtig werden, in denen die Initiatoren bereits wegen Kapitalanlagenbetrug oder ähnlichem strafrechtlich verurteilt waren. In einem solchen Falle konnte der Anleger nach der bisherigen BGH Rechtsprechung von der Bank sämtliche Zahlungen zurückverlangen, unter Anrechnung der von dem Fonds erhaltenen Ausschüttungen und Steuervorteile, ohne der Bank gegenüber zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu sein.
Diese Rechtsprechung, die ohnehin nur für verbundene Immobilienfondsfinanzierungen galt, wurde allerdings durch Urteil vom 25.04.2006 (XI ZR 106/05) aufgehoben. Demgemäß können die Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber der Bank nicht mehr entgegengehalten werden. Statt dessen wir in diesem Urteil dem Anleger die Möglichkeit eröffnet, bei einer Täuschung durch den Vertriebsmitarbeiter des Fonds den Darlehensvertrag direkt anzufechten und den Vertriebsmitarbeiter des Fonds als Erfüllungsgehilfen der Bank anzusehen, so dass hier Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank aus so genanntem Verschulden bei Vertragsschluss geltend gemacht werden können. Allerdings waren die dann folgenden Ausführungen in dem erwähnten Urteil alles andere als klar. Insbesondere blieb vollkommen offen, ob der Vertriebsmitarbeiter von Bank und Fonds den Anlegern nun vorsätzlich getäuscht haben muss oder auch eine arglistige Täuschung gegangen haben kann. Einige Ausführungen des Urteils waren schlicht derart widersprüchlich, dass zum Beispiel das OLG Stuttgart dem BGH offen die Gefolgschaft versagte (z.B. Urteil 6 U 22/06 vom 14.11.2006).
Jetzt geht es los:
Neue Rechtsfigur: Institutionalisiertes Zusammenwirken
Parallel zu dieser geänderten Rechtsprechung bei Immobilienfonds-Finanzierungen modifizierte der BGH seine Rechtsprechung bei reinen Immobilien-Finanzierungen. Hier war von vornherein die Rechtsfigur des Verbundgeschäftes ausgeschlossen, so dass Auseinandersetzungen mit der Bank sich nur unter dem Schadensersatz-Gesichtspunkt führen ließen, der fehlenden Rechtsberatungserlaubnis oder aber durch die Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Nachdem der BGH seine sehr restriktive Rechtsprechung zur Frage des Haustürwiderrufes auf Druck des Europäischen Gerichtshofes aufgeben musste, wurde versucht, durch mehrere Entscheidungen den europarechtlichen Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen.
In vier Entscheidungen vom 16.05.2006 (z.B. XI ZR 6/04) schafft der BGH hierfür den Begriff des sogenannten „institutionalisierten Zusammenwirkens“ der Kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objektes. Nach den diesbezüglichen Entscheidungen soll bei Vorliegen dieses institutionalisierten Zusammenwirkens.
Wann haftet die Bank im Ausgangsfall des Herrn Musch
Anleger sich unter erleichterten Voraussetzungen mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank durchsetzen können. Dies soll gelten, wenn der Anleger durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren arglistig getäuscht wird. In einem solchen Falle wird vermutet, dass die Bank die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers kannte, so dass ein eigener Wissensvorsprung, der zum Schadensersatz berechtigt, anzunehmen ist. Die Vermutung ist von der Bank allerdings widerlegbar.
Wann ein solches institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt, ist noch nicht abschließend geklärt. Es soll nicht ausreichen, dass die Bank den übrigen am Vertrieb Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Finanzierungszusage gegeben hat. Darüber hinaus soll erforderlich sein, dass zwischen Verkäufer des Fonds, dem Vermittlungsunternehmen und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben. Diese sollen bereits dann vorliegen, wenn eine Vertriebsvereinbarung, ein Rahmenvertrag oder konkrete Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder etwa daraus, dass der Verkäufer wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen bei derselben Bank vermittelt hat.
In der aktuellen Entscheidung vom 21.11.2006 (XI ZR 347/05) führt der BGH nun beide Entscheidungsserien zusammen. Konkret ging es um den Widerruf eines Fondsbeitrittes nach dem Haustürwiderrufsgesetz und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der finanzierenden Bank. In dem Urteil, mit dem die Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des BGH offen ablehnendes Urteil des 5. Zivilsenates des OLG Schleswig aufgehoben wird, stellt der 11. Zivilsenat des BGH zunächst einmal fest, dass der direkte Schadensersatzanspruch gegenüber der finanzierenden Bank wegen einer arglistigen Täuschung des Vermittlers den Anleger berechtigt, die erbrachten Zinsleistungen von der Bank zurückzufordern. Voraussetzung scheint allerdings tatsächlich eine arglistige Täuschung des Vertriebsmitarbeiters zu sein.
Sofern aber diese Arglist nicht bewiesen werden kann, können über den Umweg des Verbundgeschäftes die Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Hintermänner der Bank nicht entgegengehalten werden.
Dafür aber kommt ein eigenständiger Schadensersatzanspruch der Bank zugunsten des Anlegers in Frage, wenn zwischen der Bank und dem Fondsinitiatoren ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorgelegen hat. Die Grundsätze der Haftung innerhalb des institutionalisierten Zusammenwirkens sind insoweit nicht auf reine Immobiliengeschäfte beschränkt und ermöglichen es auch, Täuschungshandlungen durch Initiatoren und Gründungsgesellschafter bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bank entgegenzuhalten.
Ob sich hier nun also eine Verbesserung der Rechtsstellung des Anlegers ergibt, muss abgewartet werden. Voraussichtlich wird sich die Auseinandersetzung in den Instanzgerichten nunmehr auf die Begriffe der „Arglist“ und der “Evidenz” verlagern.
Zu Lasten der Anleger hat der BGH vorsorglich den Banken noch weitere Hintertürchen offen gelassen. So muss es für die Bank evident, also offensichtlich sein, dass die Täuschung durch die Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter arglistig war (Urteil vom 24.10.2006, XII ZR 9/05). Zum anderen sind eine Vielzahl von Aussagen der Vermittler unter Umständen für die Rechtsansichten des BGH gar nicht relevant. In der Entscheidung XI ZR 204/04 vom 19.09.2006 hatte der Vermittler mitgeteilt, es handele sich um eine risikolose Immobilie, die ihren Wert nicht nur erhalte, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit sogar noch steigere. Ein Verkauf nach fünf bis zehn Jahren sei verlustfrei möglich aufgrund der üblichen Wertentwicklung und damit auch eine Rückführung des Darlehens. Die Kosten der Erwerbs der Wohnung würden aufgefangen durch Mieteinnahmen und Steuervorteile. Die Immobilie sei hervorragend zur Altersvorsorge und zum Steuern sparen geeignet. Überraschenderweise fallen der Bank über den Umweg des Schadensersatzes diese Äußerungen nicht zur Last. Denn nach Ansicht des 11. Zivilsenates des BGH handele es sich hier um lediglich subjektive Werturteile und unverbindliche Anpreisungen, nicht aber um unrichtige Angaben. Hier werde ersichtlich Werbung gemacht, ohne dass konkrete, Wert bildende Merkmale der Immobilie, wie z. B. Verkehrswert, Finanzierungskosten, Mieteinnahmen, Steuervorteile etc. in Bezug genommen werden.
Ergebnis nach neuer Rechtslage: Herr Musch muss den Kredit nicht zurückzahlen, wenn die Bank wusste und hätte wissen müssen, dass die Wohnung schwammverseucht ist. Zudem muss die Bank dauernd mit dem Verkäufer zusammenarbeiten.
Die Fragestellung muss jetzt wie folgt erwogen werden:
Grundsätzlich ist im Fall einer derartigen Kapitalanlage bzw. bei einer Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer fremdfinanzierten und fremd genutzten Eigentumswohnung jedes sich daraus ergebene Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen. Während seit langem anerkannt ist, dass die Verkäuferseite einer solchen Immobilie für Falschberatungen des eingeschalteten Vertriebes haften muss, war ein Vorgehen gegen die finanzierende Bank mit Hindernissen verbunden.
Entscheidend ist nämlich, dass der Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank rechtlich zunächst nicht mit dem Kaufvertrag gleichgesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass falsche Aussagen von Vertriebsorganisationen – anders als bei dem Verkäufer der Kapitalanlage – nicht ohne weiteres der finanzierenden Bank zugerechnet werden können, da die Banken regelmäßig nicht Auftraggeber der Vertriebsorganisationen sind. Dennoch ist es meist so, dass die Banken tatsächlich eng mit der Verkäuferseite bzw. der Vertriebsseite zusammenarbeiten und nach Zulieferung der finanziellen Eckdaten des Käufers (beispielsweise durch eine Selbstauskunft des Erwerbers) ohne mit dem Erwerber direkt Kontakt aufgenommen zu haben, entsprechende Darlehensvertragsangebote in unterschriftsreifer Form dem späteren Erwerber zuleiten.
Genau hier setzt die Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung an, ob auch die Bank in die Haftung genommen werden kann. Eine Haftung der Bank ist grundsätzlich dann möglich, wenn es zwischen der Bank und dem Verkäufer bzw. der Vertriebsorganisation zu einem so genannten „Institutionalisierten Zusammenwirken“ kommt. Dieser Begriff wurde in vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2006 geprägt. Erforderlich ist demnach, dass zwischen Verkäufer bzw. Initiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Die höchst richterliche Rechtsprechung greift dafür auf folgende Indizien zurück:
1.
Vertriebsvereinbarungen, Rahmenverträge oder konkrete Vertriebsabsprachen zwischen den drei oben genannten Beteiligten.
2.
Anhaltspunkte können sich auch daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Initiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen – von der Bank unbeanstandet – Formulare des Kreditgebers benutzt werden,
3.
oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Beteiligungen desselben Objektes vermittelt haben.
Ein so genanntes „Institutionalisiertes Zusammenwirken“ liegt dann nicht vor, wenn ein Kreditinstitut lediglich von Zeit zu Zeit auf die Initiative des Verkäufer Finanzierungswünsche geprüft und Finanzierungen übernommen hat (BGH, Entscheidung vom 26.09.2006, AZ: XI ZR 283/03).
In der neusten Rechtsprechung schränkt der zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hier die Rolle der Banken im Rahmen eines „institutionalisiertes Zusammenwirkens“ wieder etwas ein.
Zwar kann eine Bank neben dem Verkäufer auch auf Schadensersatz haften, dies jedoch nur dann, wenn die Bank hier ihre Rolle als reine Kreditgeberin überschreitet und zusätzlich einen so genannten „Wissensvorsprung“ hat, d. h. über das verkaufte Objekt so viel weiß, dass hier der Erwerber von diesem zusätzlichen Wissen informiert werden müsste. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn hier durch die ständige Zusammenarbeit der Bank mit dem Verkäufer bzw. dem Vertriebsunternehmen (beispielsweise durch die Verkäufe von Wohnungen im gleichen Objekt) die Bank über die relevanten Rahmenbedingungen bzw. die Werthaltigkeit der Objektes ausreichend informiert ist. Wenn sich in diesem Zusammenhang beispielsweise dem prüfenden Bankmitarbeiter aufdrängen musste, dass der hier vom Erwerber verlangte Kaufpreis übermäßig überhöht ist, und in Folge dessen auch eine für den Darlehensnehmer unpassende Finanzierung zustande kommen würde, müsste hier die Bank gegenüber dem Erwerber aufklärend tätig werden.
Tut sie das nicht, kann sie zum Schadensersatz verpflichtet sein und neben der Verkäuferseite haften.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner neuesten Rechtsprechung diese Erfordernisse bereits wieder eingeschränkt. Grundsätzlich ist eine Kredit gebende Bank unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprunges nur dann verpflichtet, den Kreditnehmer bei der Kreditvergabe über die sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Eigentumswohnung aufzuklären, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kaufpreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung.
Nach Ansicht des BGH steht die bloße Erkennbarkeit der (regelmäßig schwer beweisbaren) positiven Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung der Eigentumswohnung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach dem Umständen des allenfalls aufdrängen musste. Er sei dann nicht mehr berechtigt, seine Augen davor zu verschließen (BGH, Entscheidung vom 29.04.2008, Az.: XI ZR 221/07).
Diese verklausulierte Formulierung des BGH bedeutet nichts anderes, als dass hier die Bank zwar nicht von sich aus aktiv den Kauf der Immobilie auf Ungereimtheiten überprüfen muss, jedoch bei erkennbaren Ungereimtheiten hier nicht einfach „sehenden Auges“ den Darlehensvertrag schließen darf.
Wie immer kommt es deshalb also auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall an. Ähnliches kann jedoch auch bei einer gravierenden Falschberatung des Vertriebsunternehmens angenommen werden. Wenn beispielsweise die Bank schon anhand der seitens des Vertriebsunternehmens eingereichten Selbstauskunft des potentiellen Erwerbers erkennen kann, dass dieser hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gar nicht für den Erwerb der zur finanzierenden Wohnung geeignet ist und dies sich geradezu „aufdrängt“, so dürfte der Fall nicht anders zu behandeln sein.
Vielfach werden ja die potentiellen Erwerber seitens der Vertriebsunternehmer für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit durch die Banken „fit“ gemacht. So werden bereits bestehende Darlehen der potentiellen Erwerber gezielt getilgt oder durch Einzahlungen auf den Hausbanken der Erwerber diese für die finanzierende Bank „kreditwürdig“ gemacht. Oberstes Ziel der Vertriebsunternehmen ist es nämlich, der finanzierenden Bank einen solventen Kunden zu präsentieren. Wenn also eine finanzierende Bank von solchen Praktiken durch ihre regelmäßige Zusammenarbeit mit den Vertriebsunternehmen bzw. der Verkäuferseite Kenntnis hat, so hat sie eine größere Prüfungspflicht als bei völlig unbekannten Vertragspartnern.
Zu beachten ist allerdings, dass sich die Rechtsprechung in Bezug auf die Bankenhaftung erst langsam entwickelt. Höchstrichterliche Entscheidungen sind selten. In den Instanzgerichten wurde zwar in der Vergangenheit bereits vereinzelt eine Haftung der Bank auch bei gravierender Falschberatung angenommen, diese wird jedoch derzeit durch die Berufungsgerichte bzw. dem Bundesgerichtshof überprüft. Es ist in naher Zukunft damit zu rechnen, dass seitens des Bundesgerichtshofes eine neue Leitsatzentscheidung ergeht.
Bis dahin kann geprellten Erwerbern von Eigentumswohnungen nur geraten werden, neben der Haftung der Verkäuferseite auch eine mögliche Haftung der Banken zu überprüfen. Vereinzelt lässt sich eine Mitwirkung der Banken an dem Verkaufsgeschäft auch auf andere Weise nachweisen.
So kommt es beispielsweise vor, dass Vertreter von finanzierenden Banken auch in Eigentümerversammlungen geschickt werden oder auch die Banken selbst Vertragspartner des Kaufvertrages sind.
Letztendlich lässt sich feststellen, dass hier zwar dem Verbraucher durch die Einbeziehung der Banken in den Haftungskreis erweiterte Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, von einer anderen Seite Schadensersatz zu erlangen, andererseits werden hier an die Haftung der Banken nicht immer leicht zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft.
Allerdings ist positiv zu werten, dass nun auch die Rechtsprechung beginnt, die Realitäten zur Kenntnis zu nehmen. Darlehensvertrag und Kaufvertrag dürfen nicht getrennt, sondern müssen gemeinsam betrachtet werden.