Die Regelungen in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bilden die Rechtsgrundlage für die Speicherung von persönlichen Daten. Dies gilt auch für Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Holding AG – Im Gespräch mit Dr. Thomas Schulte, Berlin.
Die Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa Holding AG wirft bei vielen Verbrauchern Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und der Vereinbarkeit mit dem Datenschutz. Die Grundlage für die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bildet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die innerhalb der Europäischen Union (EU) für alle Mitgliedstaaten gilt. Diese Verordnung wurde geschaffen, um den bisher recht uneinheitlichen Datenschutz in den Mitgliedstaaten der EU zu harmonisieren und auf einen gemeinsamen Standard zu heben. Durch diese Harmonisierung soll der Schutz personenbezogener Daten europaweit gewährleistet werden. In Deutschland erfolgt die Konkretisierung der DSGVO durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), das in bestimmten Bereichen als lex specialis zusätzliche Regelungen zur DSGVO enthält. Doch wie genau sieht die rechtliche Lage aus, wenn es um die Speicherung von Daten durch die Schufa geht?
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als rechtliche Grundlage
Die DSGVO regelt umfassend, wie personenbezogene Daten in der EU verarbeitet werden dürfen. Artikel 6 der DSGVO bildet dabei eine zentrale Bestimmung, wenn es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen Daten verarbeitet werden dürfen. Im Kontext der Schufa-Datenverarbeitung beruft sich die Schufa auf verschiedene rechtliche Grundlagen, die in der DSGVO verankert sind. Eine der wichtigsten Grundlagen ist die Einwilligung des Betroffenen. So regelt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO, dass eine Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegeben hat. In vielen Fällen werden Verbraucher bei Vertragsabschlüssen, etwa bei einem neuen Handyvertrag oder einem Kredit, um diese Einwilligung gebeten. Dies geschieht oft im Rahmen eines standardisierten Prozesses, bei dem der Verbraucher eine Zustimmung zur Übermittlung und Speicherung der Daten bei der Schufa erteilt.
Doch die Einwilligung allein ist nicht die einzige Rechtsgrundlage, auf die sich die Schufa bei der Speicherung von Daten beruft. Eine weitere, häufig angewendete Regelung findet sich in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Diese Bestimmung erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann, wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. In diesem Fall beruft sich die Schufa auf das Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, vor finanziellen Risiken geschützt zu werden, indem sie über die Kreditwürdigkeit potenzieller Vertragspartner informiert werden. Dies dient dem Schutz der gesamten Wirtschaft und kann als ein berechtigtes Interesse angesehen werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) und ergänzende Regelungen
Ergänzend zur DSGVO spielt das BDSG-neu eine wichtige Rolle, wenn es um die Regelungen der Schufa-Datenspeicherung geht. Das BDSG-neu konkretisiert bestimmte Vorschriften der DSGVO, die speziell auf die Verarbeitung von Daten durch Auskunfteien wie die Schufa abzielen. Eine zentrale Vorschrift in diesem Zusammenhang ist § 31 BDSG-neu. Diese Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Wahrscheinlichkeitswerte (Scoring-Werte) von der Schufa erhoben und gespeichert werden dürfen.
Der § 31 BDSG-neu sieht mehrere Fallkonstellationen vor, in denen eine Speicherung und Übermittlung von Forderungsdaten rechtmäßig ist. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehört, dass die Forderung rechtskräftig tituliert wurde, also durch ein Gericht bestätigt wurde. Alternativ darf die Forderung dann gespeichert werden, wenn sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenztabelle eingetragen wurde oder vom Betroffenen ausdrücklich anerkannt worden ist. Ein weiterer wichtiger Fall ist gegeben, wenn das Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann, wobei der Betroffene zuvor über die möglichen Folgen, insbesondere die Übermittlung der Daten an die Schufa, informiert werden muss.
Ein besonders oft diskutierter Punkt ist die Frage der Mahnungen. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG-neu darf ein Eintrag bei der Schufa nur dann vorgenommen werden, wenn der Schuldner mindestens zweimal gemahnt wurde. Die erste Mahnung muss hierbei mindestens vier Wochen zurückliegen, und der Schuldner muss in den Mahnungen auf die mögliche Übermittlung seiner Daten an die Schufa hingewiesen worden sein. Besonders problematisch wird es, wenn Verbraucher angeben, nie eine Mahnung erhalten zu haben oder die Forderung für unberechtigt halten. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Forderung schriftlich zu bestreiten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
Beispiel aus der Praxis
Max Mustermann, ein 35-jähriger Angestellter aus Berlin, entscheidet sich im März, einen neuen Mobilfunkvertrag bei einem großen Anbieter abzuschließen. Er freut sich über das neue Angebot, das ihm neben einer Flatrate auch ein neues Smartphone bietet. Beim Abschluss des Vertrags wird er, wie üblich, darauf hingewiesen, dass seine Daten zur Bonitätsprüfung an die Schufa übermittelt werden. Max, der noch nie Probleme mit seiner Bonität hatte, stimmt der Übermittlung zu, ohne weiter darüber nachzudenken.
Die ersten Monate laufen problemlos. Max zahlt seine Rechnungen pünktlich und genießt die Vorteile seines neuen Mobilfunkvertrags. Doch im Sommer beginnt er, finanzielle Schwierigkeiten zu bekommen. Eine unvorhergesehene Autoreparatur und die Zahlung eines hohen Mietrückstands bringen seine Finanzen ins Wanken. Bald kann er die monatlichen Rechnungen seines Mobilfunkanbieters nicht mehr begleichen.
Der Mobilfunkanbieter reagiert prompt und schickt ihm Ende Juli die erste Mahnung per Post. In dieser Mahnung wird Max aufgefordert, die ausstehenden Beträge zu begleichen, und es wird ihm klar mitgeteilt, dass seine Daten an die Schufa übermittelt werden, wenn er weiterhin nicht zahlt. Max, der mittlerweile im Stress zwischen weiteren unbezahlten Rechnungen und finanziellen Verpflichtungen steckt, ignoriert die Mahnung in der Hoffnung, die Situation irgendwie in den Griff zu bekommen.
Vier Wochen später, Ende August, erhält er eine zweite Mahnung. Der Ton der Mahnung ist schärfer, und erneut wird darauf hingewiesen, dass die Übermittlung der Daten an die Schufa droht. Max hat zu diesem Zeitpunkt immer noch keine Möglichkeit, die offene Rechnung zu begleichen. Er schiebt das Problem weiter vor sich her, obwohl die Zeit drängt.
Anfang September trifft der Mobilfunkanbieter schließlich eine Entscheidung: Da Max weder die Mahnungen beantwortet noch Zahlungen geleistet hat, wird der Vertrag fristlos gekündigt. Der Anbieter beschließt, die offenen Forderungen von insgesamt 600 Euro an die Schufa zu melden. Diese Meldung wird von der Schufa erfasst und Max‘ Score, der bisher gut war, sinkt drastisch. Der negative Eintrag in seiner Schufa-Datei bedeutet, dass seine Kreditwürdigkeit nun als eingeschränkt gilt.
Max spürt die Auswirkungen schnell. Als er im Oktober einen Kredit für ein neues Auto aufnehmen möchte, wird sein Antrag von der Bank abgelehnt. Auch ein neuer Mietvertrag für eine größere Wohnung, die er sich angesehen hatte, kommt nicht zustande, da der Vermieter aufgrund des Schufa-Eintrags skeptisch ist.
Verzweifelt wendet sich Max an die Schufa und fordert eine Selbstauskunft an, um genau zu sehen, was in seiner Datei gespeichert ist. Tatsächlich findet er den Eintrag des Mobilfunkanbieters, der ihm aufgrund der nicht gezahlten Rechnungen und der Mahnungen gemacht wurde. Max erkennt nun, dass er die Situation hätte vermeiden können, wenn er früher reagiert und die Mahnungen nicht ignoriert hätte. Hätte er die Forderung bestritten oder sich mit dem Anbieter auf eine Ratenzahlung geeinigt, wäre es vielleicht nicht zu diesem negativen Eintrag gekommen.
Doch Max ist noch nicht völlig machtlos. Er hat das Recht, die Richtigkeit des Eintrags zu überprüfen und, falls möglich, eine Löschung zu beantragen. Zudem könnte er versuchen, den Betrag nachträglich zu begleichen und den Mobilfunkanbieter um eine Rücknahme des Eintrags zu bitten. Dies ist zwar keine Garantie, aber es wäre ein möglicher Schritt, um seine Bonität wieder zu verbessern.
Nicht zu reagieren ist somit das Falscheste, was gemacht werden kann.
Datenschutzrechte der Betroffenen
Obwohl die Schufa und andere Auskunfteien in vielen Fällen berechtigt sind, Daten zu speichern, haben betroffene Personen dennoch umfassende Rechte, um sich gegen unrechtmäßige Datenspeicherungen zu wehren. Die DSGVO räumt Verbrauchern unter anderem das Recht ein, Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über sie gespeichert wurden. Dies bedeutet, dass jeder Bürger bei der Schufa eine sogenannte Selbstauskunft einholen kann, um zu prüfen, welche Informationen gespeichert wurden und ob diese korrekt sind.
Weiterhin haben Verbraucher das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. Sollte sich herausstellen, dass bei der Schufa falsche oder veraltete Informationen hinterlegt sind, können Betroffene eine Korrektur dieser Daten verlangen. Auch das Recht auf Löschung von Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden oder deren Speicherung nicht mehr erforderlich ist, ist in der DSGVO fest verankert. Verbraucher sollten sich also nicht scheuen, ihre Rechte in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass nur korrekte und rechtmäßig gespeicherte Informationen bei der Schufa hinterlegt sind.