Recht und Gesetz

Welche Beweise darf der Richter verwerten und welche nicht

Abgehört, gefilmt und verklagt?

Welche Beweise darf der Richter verwerten und welche nicht?
 
Beweisverwertungverbote tauchen nicht nur im Strafprozess auf, sondern sind auf auch in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen relevant.

Insbesondere in Arbeitsrechtprozessen aber auch in der „normalen“ zivilgerichtlichen Praxis werden die Parteien immer wieder mit Videoüberwachung, ab- und mitgehörten Telefonaten, Tonbandaufnahmen und der Durchsuchung („Screening“) von Festplatten konfrontiert.

Daher ergibt sich zwangsläufig die Frage inwieweit diese heimlich gewonnenen Beweise im Prozess auch verwendet und durch den Richter beachtet werden müssen.

Nach § 286 ZPO  hat der Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und einem etwaigen Ergebnis der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden (sog. Grundsatz der freien Beweiswürdigung).

Allerdings darf nicht jede Erkenntnis aus der Beweisaufnahme verwertet werden. So ergibt sich schon z.B. aus § 51 BZRG, dass schon getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen nicht verwertet werden dürfen. Weitere Verbote ergebe sich aus der Verfassung, dabei insbesondere aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beweisverwertungverbote greifen ein, wenn in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht eingegriffen wurde und dies nicht ausnahmsweise im Rahmen einer Güterabwägung gerechtfertigt wird.

Beispiele:
 
1)   Heimliche Tonbandaufnahmen
Heimliche Tonbandaufnahmen dürfen grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertet werden, da sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn zum einem nicht der durch das Grundgesetz absolut geschützte Kernbereich (Intimsphäre) betroffen ist und sich eine notwehrähnliche Lage vorliegt (Beschluss des BVerfG vom 31.07.2001, AZ: 1 BvR 304/01)
 
2)   Mithören von Telefongesprächen durch Dritte
Auch das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte ohne Bekanntgabe an den Gesprächspartner verletzt dessen Persönlichkeitsrecht, sofern nicht höherrangige Interessen bestehen (s.o.) oder von einen stillschweigenden Einwilligung durch den Gesprächspartner ausgegangen werden kann. Eine solche stillschweigende Einwilligung ist in jedem Fall bei Gesprächen mit erkennbar vertraulichen Charakter ausgeschlossen (BVerfG NJW 2002, 3619) Arbeitgeber sind nicht befugt sich sich heimlich und unbemerkt für beide Gesprächsteilnehmer in eine Telefonat zwischen einem Arbeitnehmer und einem Dritten einzuschalten (BVerfG Beschluss vom 19.12.1991, AZ: BvR 382/85), auch wenn das Mithören im geschäftlichen Bereich ansonsten als üblich anzusehen ist.
 
3)   Belauschen von Gesprächen

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen können Erkenntnisse aus einem heimlich  belauschten Gespräch (sei es durch einen Dritten oder mittels Abhöreinrichtungen) verwertet werden.
4)   Bildaufzeichnungen (Videoüberwachung)

Bildaufzeichnungen können das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann verletzen, wenn sie Vorgänge im öffentlichen Bereich oder am Arbeitsplatz dokumentieren. Ob solche Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, muss im Rahmen einer Einzelfallabwägung ermittelt werden, wobei das Bundesarbeitsgericht einen bestehenden Tatverdacht als verbindliche Voraussetzung sieht und zudem ein eine notwehrähnliche Lage bestehen muss (BAG vom 27.03.2003, AZ: 2 AZR 51/02)
5)   Durchsuchung von Festplatten

Von immer größerer Bedeutung ist das sog. „Screening“  des Arbeitsplatzcomputers. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema liegt noch nicht vor. Dieses Thema ist sehr umstritten. Wenn es sich um geschäftliche E-Mails und Computerdateien handelt, so soll der Arbeitgeber diese generell einsehen können, ausdrücklich als privat gekennzeichnete Inhalte aber nur ausnahmsweise und bei Vorliegen eines Tatverdachts. Auch in diesen Fällen kommt es auf die Bewertung des Einzelfalls an.
6)   Diebstahl von Unterlagen

Interessant ist, das die Gerichte allein aus dem Umstand, dass Unterlagen gestohlen worden sind noch kein Verwertungsverbot herleiten (BAG NJW 2003, 1204).

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 460 vom 22. September 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich