Recht und Gesetz

Welche Speicherdauer bei Schufa-Speicherfristen? – Verbraucher verzweifelt!

Verbraucherschutz: Schufa-Probleme -Speicherfristen bei unterschiedlicher Speicherdauer am Beispiel der Restschuldbefreiung – von Danuta Wiest, Rechtsanwältin

Viele Verbraucher melden sich den Schufa-Experten der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team und berichten über folgendes schwerwiegendes Problem:

Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen und die Restschuldbefreiung wurde durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts erteilt. Damit sollte alles gut sei, der ehemalige Schuldner meint nun einen wirtschaftlichen Neustart beginnen zu können. Denn schließlich ist die Erteilung der Restschuldbefreiung im öffentlichen Portal unter www.insolvenzbekanntmachungen.de auch nur noch für die Dauer von 6 Monaten gespeichert und wird dann gelöscht.

Wunschdenken vs Realität

Ein neues Leben könnte beginnen und eine Teilhabe am Wirtschaftsleben müsste wieder möglich sein. Leider spricht die Realität eine andere Sprache. Der ehemalige Schuldner erhält weder ein Girokonto mit Dispokredit, einen Handyvertrag, ein Jahres-Abo für die Verkehrsbetriebe und der Abschluss eines neuen Mietvertrages kann ebenfalls fehlschlagen. 

Aber warum? Wieso der Schufa-Eintrag den Neustart dennoch verhindert:

Der Grund ist ganz einfach. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird im Datenbestand der SCHUFA – Holding AG zu den persönlichen Daten des ehemaligen Schuldners gespeichert. Da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherfrist von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erledigung erlaubt, nimmt die SCHUFA Holding AG daraus die Berechtigung auch die Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von drei Jahren zu speichern.

Ihre Berechtigung leitet die SCHUFA Holding AG daraus her, dass ein Informationsbedürfnis des Geschäftsverkehrs bestehe und Auskünfte ohnehin nur an Vertragspartner erteilt werden. Somit ist der betroffene Verbraucher weiterhin mit einem Eintrag behaftet.

Was sagt die Gesetzgebung dazu?

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt aber auch eine Löschungsverpflichtung noch vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist. Eine Löschungsverpflichtung ist dann begründet, wenn die in Rede stehenden Daten – hier die Erteilung der Restschuldbefreiung – für die verantwortliche Stelle nicht mehr erforderlich sind. Eine Erforderlichkeit wird dann nicht mehr gesehen, wenn nicht konkret mit der Geltendmachung, z.B. von Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist. 

Mit Erteilung der Restschuldbefreiung findet das Insolvenzverfahren seinen Abschluss. Dem Schuldner wird damit bescheinigt, dass er sich redlich bemüht hat, seine offenen Verbindlichkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten so gut wie möglich zu bedienen. Die Erteilung der Restschuldbefreiung führt aber auch dazu, dass alle im Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger keine Forderungen mehr geltend machen können. Gläubiger, die ihre offenen Forderungen, welche Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren, zur SCHUFA gemeldet haben, müssen mit dem Tag der Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderung als erledigt melden. Diese Einträge bleiben ohnehin bestehen und werden erst nach Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres gelöscht. Die Gläubiger sind bedient und der Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr ausgesetzt. Ohnehin ist nicht erkennbar, warum der ehemalige Schuldner zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der SCHUFA geltend machen sollte. Schlichtweg eine Erforderlichkeit ist der in der Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zu sehen.

Verjährungsfrist und Löschungsverpflichtung?

Es besteht damit eine Löschungsverpflichtung vor Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, so dass eine Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung über die Dauer von 6 Monaten hinaus, keine gesetzliche Stütze findet.

Der hessische Datenschutzbeauftragte – Kontrollorgan der SCHUFA – hält die Verfahrensweise der SCHUFA im Hinblick auf die Speicherdauer für rechtmäßig und sieht keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team können die Verfahrensweise der SCHUFA nicht nachvollziehen und sehen in den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes keine Berechtigung für die Speicherfrist von drei Jahren. Hier werden bereits Rechtsstreite vor unterschiedlichen Landgerichten deutschlandweit geführt. Rechtsanwältin Wiest dazu: „Möglicherweise muss hier der Gesetzgeber die Rechtslage klären, wenn Gerichte nicht helfen können!“ 

 

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 922 vom 5. Februar 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich