Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Bürgschaften sind nicht vom Widerrufsrecht betroffen, von Valentin Schulte (Kanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin)
Verbraucher sind in unserem Rechtssystem besonders geschützt. Als Verbraucher gilt hierbei gemäß § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) “jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können”. Einfacher ausgedrückt: Jemand der privat ein Rechtsgeschäft abschließt ist ein Verbraucher.
Verbraucher haben Überlegungsfristen für Verträge
Ein besonderer Schutz, für Verbraucher, ist das Widerrufsrecht gemäß §§ 355 f. BGB; § 312g BGB, welches ihnen ermöglicht beispielsweise Online-Einkäufe ohne Angabe von Gründen, aber meistens nach einer Begutachtung zu Hause zurückzuschicken. Gefällt das gekaufte nicht wird der Kaufvertrag einfach widerrufen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag oder einem sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Verbraucher haben dann 14 Tage Zeit den Vertrag ohne Angabe eines Grundes zu widerrufen. Wird der Verbraucher nicht über über seine Widerrufsrecht informiert, kann die verlängert eine Rückabwicklung des Vertrages folgen.
Überlegungsfrist aber nicht für Bürgschaften
Von diesem Widerrufsrecht kann jedoch nicht bei Bürgschaften Gebrauch gemacht werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht Deutschlands, mit Urteil vom 22.09.2020 (IX / XI ZR 219/19).
Der Bürge wird gewürgt, sagt der Volksmund
Bei einer Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB verpflichtet sich der Bürge, dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) gegenüber, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. Oft verlangen Banken bei der Kreditvergabe an Unternehmen die private Bürgschaft des Geschäftsführer und/oder des Gesellschafters. Fällt das Unternehmen nun aus, kann die Bank vom Bürgen die Rückzahlung aus dessen Privatvermögen verlangen.
Die Bürgschaft dient hierbei dem Gläubiger als Versicherung, dass er seine Forderung mit einer höheren Wahrscheinlichkeit wieder zurückbekommt. Ein weiterer Effekt ist, dass nicht alleine kreditwürdige Rechtssubjekte trotzdem am Wirtschaftskreislauf teilnehmen können, indem sie beispielsweise einen Kredit bekommen der ihnen sonst verwehrt worden wäre. Die Bürgschaft ist aus diesem Grund wichtig, da sie dem Schutz der funktionierenden Wirtschaft dient. Demzufolge sind Bürgschaften insbesondere bei langfristigen Verträgen verbreitet, bei denen der Schuldner selbst keine entsprechende Sicherheiten vorlegen kann. Dies ist beispielsweise bei Kredit- oder Mietverträgen der Fall.
In dem entschiedenen Fall hatte der Allein-Geschäftsführer und Gesellschafter eines Unternehmens mit mehreren Hunderttausend Euro privat für einen Bankkredit für das eigene Unternehmen gebürgt. Der Geschäftsführer widerrief die Bürgschaftserklärung, nachdem das Unternehmen in Insolvenz geraten war. Die Bank forderte ihr Geld. Der Mann trug vor: Er habe die Bürgschaftsbelehrung nicht in den Geschäftsräumen der Bank, sondern in der eigenen Firma unterzeichnet. Es handele sich somit um einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag mit entsprechendem Widerrufsrecht. Er sei jedoch nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden.
Urteil gegen den Bürgen – Widerruf fällt aus
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass eine Bürgschaft nicht mit einem Verbrauchervertrag gleichzusetzen sei. Bürgschaften erfüllen somit nicht die Voraussetzungen, die einen Widerruf möglich machen und diese Bürgschaft kann nicht widerrufen werden. Das Hamburger Oberlandesgericht, das den Widerruf in der vorherigen Instanz für möglich gehalten hat, muss den Fall nun erneut verhandeln.
Der europäische Gerichtshof hatte mit Urteil C45/96 vom 17.03.1998 festgestellt, dass ein Bürgschaftsvertrag grundsätzlich vom Widerrufsrecht von Verbrauchern berührt sein könnte. Allerdings muss auch hier die Bürgschaft von einem Verbraucher übernommen worden sein sowie eine Haustürsituation vorliegen. Dieses Recht gilt nach dem Bundesgerichtshof jedoch nicht in Deutschland. Das europäische Recht stimmt dem zu und sieht vor, dass einzelne Mitgliedsstaaten diesbezügliches Recht national anpassen können.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die deutsche Rechtssprechung an dieser Sichtweise festhalten wird. So hat der Gesetzgeber trotz des Wissens über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs bei der Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB das Widerrufsrecht nicht auf einseitig einen Verbraucher verpflichtende Bürgschaften mit aufgenommen.
In Deutschland gilt somit weiterhin: Eine Bürgschaft kann nicht mit einem Verbrauchervertrag gleichgesetzt werden. Eine Bürgschaft kann demzufolge auch nicht unter Berufung auf das Widerrufsrecht für Verbraucher widerrufen werden.
Welche Rechte hat ein Bürge nun aber?
Die nachfolgenden Rechte beziehen sich auf die Bürgschaft im Sinne des § 765 BGB, die auch als Ausfallbürgschaft bezeichnet wird.
Der Bürge haftet gemäß § 767 BGB nur für den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit. Nachträglich hinzugekommene Verbindlichkeiten des Hauptschuldners erhöhen die Verpflichtung des Bürgen nicht.
Des Weiteren stehen auch dem Bürgen Einreden gemäß § 768 BGB zu. Dem Bürgen stehen hierbei dieselben Einreden wie dem Hauptschuldner zu, eine Einrede kann vom Bürgen auch in dem Fall geltend gemacht werden, wenn der Hauptschuldner auf diese verzichtet. Außerdem hat der Bürge gemäß § 770 BGB das Recht, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, sollte dem Hauptschuldner das Recht zustehen, dass der Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Sollte die Verbindlichkeit des Gläubigers durch Aufrechnung beglichen werden, ist der Bürge nicht gezwungen zu haften.
Nach § 771 BGB hat der Bürge auch das Recht der Einrede der Vorausklage. Dies bedeutet, dass der Gläubiger erst alle rechtlichen Mittel ausschöpfen muss, um seine Forderung gegen den Hauptschuldner durchzusetzen. Handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft (besonders bei Bürgschaften im Rahmen einer Kreditvergabe beliebt), hat der Bürge oft auf dieses Recht verzichtet. Die Folge ist, dass der Bürge vom Gläubiger bei Nichtzahlung des Hauptschuldners sofort in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch, wenn der Hauptschuldner den Forderungen des Gläubigers nachkommen könnte, dies aber nicht tut. Der Gläubiger geht mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ein niedrigeres Risiko ein. Er spart sich den Aufwand das Geld beim Hauptschuldner einzutreiben und tritt direkt an den Bürgen heran. Für den Bürgen bedeutet die selbstschuldnerische Bürgschaft also – vor allem mit Einredeverzicht – ein sehr hohes Risiko.
Die Rechte und Pflichten eines Bürgen sind somit vom Gesetzgeber recht eindeutig geregelt. Um eine Bürgschaft wieder loszuwerden sollte aus diesem Grund das Augenmerk auf die Nichtigkeit und somit Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages gelegt werden. Die Nichtigkeit kann hierbei mehrere Gründe (bspw. Formfehler, Rechtswidrigkeit oder Irrtum) haben. Das Vorliegen dieser Gründe kann im Einzelfall geprüft werden und eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nach sich ziehen.
V.i.S.d.P.
Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt
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