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Wie Google prozessual die Globalisierung nutzt Oder: Die Google Germany GmbH hat mit www.google.de nichts zu tun!

Google zählt als Suchmaschine mit einem Marktanteil von 94,87 % allein in Deutschland im September 2014 und fast 90 % weltweit längst zum Globalplayer und zu einer bestimmenden Macht im Internet, bilden die Seiten der Suchmaschine doch zur zentralen Anlaufstelle zum Auffinden von Daten. Wer etwas für das Schulreferat sucht, die nächste Pizzeria um die Ecke, die Vita seines potenziellen Geschäftspartners oder die Jugendsünden von Bewerbern um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz begibt sich sogleich auf die Google-Seite. Insoweit kommt Google eine enorme Macht zu. So können vordere Suchergebnisse auf Meinungsforen mit kritischen Inhalten ganze Unternehmen wirtschaftlich erheblich schädigen.

Rechtsgrundsätze im Internet

Umso wichtiger ist der Schutz vor ehrverletzenden Äußerungen im Internet, der noch immer nur unzureichend ausgebildet ist. Eine staatliche Eingriffsverwaltung sowie auf den Meinungsaustausch im Internet ausgelegte Rechtsregelungen existieren in Deutschland nicht.

  1. Übertragungsgrundsatz

Dies bedeutet jedoch keine grenzenlose Freiheit, die auf der Kehrseite mit einer entgrenzten Schutzlosigkeit der Opfer verbunden wäre, sondern es gilt der sog. Übertragungsgrundsatz, d.h. die Rechtsregelungen der realen Welt sind grundsätzlich zu übertragen, wenngleich die Besonderheiten des Internets einzubeziehen sind. Prüfungsgrundsatz: Wie wird die Rechtsfrage offline beantwortet? Hier ist grundsätzlich ein Parallelfall zu bilden, etwa, wie die entsprechende Rechtsaussage in einem Meinungsforum zu bewerten wäre, wenn sie in einer Zeitung oder im Fernsehen im Rahmen einer Diskussion geäußert worden wäre. 

Insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet ist grundsätzlich – wie sonst auch – die Meinungsfreiheit des Einzelnen gegen die geschützten Rechte Dritter (insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die eigene Ehre sowie das Recht am eigenen Bild [Foto] etc. beinhaltet) abzuwägen. Die hier in der realen Welt festgelegten Grenzen der freien Rede gelten auch im Internet: So unterfallen falsche, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (z.B. Herr Müller greift immer in die Kasse und veruntreut Geld) dem Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) und sollten daher unterbleiben. Dies gilt generell für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, da hier derjenige, der die Äu­ße­rung trifft, die materielle Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trägt und somit das volle (Verurteilungsrisiko) trägt, wenn der Beweis der Wahrheit der Tatsachenaussage vor Gericht (aus welchem Grund auch immer) nicht erbracht werden kann.

Eine weitere Grenze der freien Rede stellt der Beleidigungs-Tatbestand dar (§ 185 Strafgesetzbuch), der Angriffe auf die innere Ehre (sog. Selbstwertgefühl) oder/und die äußere Ehre (der gute Ruf) unter Strafe stellt. Zwar sind Werturteile grundsätzlich vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, jedoch nur soweit sie nicht darauf gerichtet ist, die Persönlichkeit des anderen herabzusetzen, so dass nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des anderen im Mittelpunkt steht – der andere wird also bewusst „durch den Dreck gezogen“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft wird als „unfähiger Taugenicht, ein elender Wurm und Halsabschneider“ bezeichnet. Derartige Äußerungen sind nach dem Übertragungsgrundsatz gleichfalls im Internet strafbar. Zivilrechtlich kann deren Unterlassung und Beseitigung verlangt werden.

  1. Grundsatz des Eigenschutzes im Internet

Hierbei gilt jedoch (leider) der sogenannte Grundsatz des Eigenschutzes im Internet: So gehen Gerichte wie die Diskussion in der Literatur davon aus, dass Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen. Hierzu empfiehlt es sich, den eigenen Namen in gewissen Zeitabständen selbst zu googeln und die ausgegebenen Seiten nach verletzendem Inhalt zu überprüfen. Derartige Seiten sind Forenbetreibern oder Suchmaschinenbetreibern zu melden. Denn ansonsten würde man eine umfassende Pflicht von Foren- oder Suchmaschinenbetreibern statuieren, ihre Seiten ständig zu überwachen. Dies wird grundsätzlich als zu weitgehend und unzumutbar gehalten. Ausnahmen gibt es lediglich dort, wo ein Forenbetreiber einen Thread bewusst provozierend anmoderiert oder sich fremde Aussagen zu eigen macht.

  1. Grundsatz der faktischen Wiederholung

Erst wenn seitens eines Nutzers konkrete rechtswidrige Äußerungen beanstandet werden, ist der Internet-Administrator verpflichtet, diese Kommentare von der Internetseite zu nehmen.  Hierhinter steckt der „Grundsatz einer faktischen Wiederholung“, wie er rechtlich für Rechtsverletzungen in Funk und Fernsehen entwickelt wurde: Dort ist inzwischen anerkannt, dass die sog. mediale Privilegierung für rechtsverletzende Meinungsäußerungen in Live-Sendungen sich nicht auf Wiederholungen erstreckt, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die durch eine Wiederholung erfolgende erneute Verbreitung von ihm bekannten ehrverletzenden Äußerungen Dritter während der Sendung durch eine Zensur zu verhindern; erfolgt dies nicht, so haftet der Veranstalter. Diese gleichen Grundsätze sind auf den Betreiber einer Internetseite übertragbar. Entfernt dieser den rechtswidrigen Inhalt auf eine konkrete Beanstandung hin nicht unverzüglich, wofür teilweise nur wenige Stunden seitens der Rechtsprechung zugebilligt werden, so kann er abgemahnt oder gegen ihn mittels einstweiliger gerichtlicher Verfügung vorgegangen werden.

  1. Adressatentheorie

Die Reichweite der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Verletzten (Beleidigten) richten sich hierbei nach dem konkreten Adressaten: Der Betreiber eines Internetforums hat (wie jeder Host-Provider)  die ehrverletzende Äußerung vom Netz zu nehmen und mittels zuverlässiger Filtertechnik dafür zu sorgen, dass vergleichbare Inhalte nicht erneut auf der Internetseite landen.

Betreiber einer Suchmaschinenseite haben den Eintrag in ihren Suchmaschinen, der auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verweist, zu löschen sowie ihren Crawler entsprechend umzuprogrammieren, dass dieser Beitrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseiten oder Veränderungen bei der Programmierung der Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste ausgenommen wird. Ein Access-Provider hat auf Mitteilung von Seiten mit ehrverletzendem Inhalt ihm zumutbare Maßnahmen zu treffend, z.B. DNS- oder IP-Sperren. Sofern der Adressat des Beseitigungsbegehrens mehrere Rollen inne hat, treffen ihn sämtliche entsprechende Pflichten.

Form der Mitteilung

Wer Google einen Link auf ehrverletzende Seiten mitteilen möchte, wird zunächst gebunden an ein Internetformular auf www.google.de; sonstige Mitteilungen auf postalischem oder E-Mail-Weg bleiben in der Regel unberücksichtigt.

Hiermit maßt sich der Gigant an, den Kommunikationsweg zu bestimmen, auch wenn dieser an sich beim Nutzer liegt.

Prozessuale Durchsetzung

Weigert sich Google, der Löschung nachzukommen, muss der Klageweg beschritten werden bzw. angesichts der langen Dauer von Klageverfahren in Deutschland aufgrund der überlasteten Justiz ein Antrag auf einstweilige Verfügung, um die Verbreitung der Ehrverletzungen über Google, deren Suchmaschinenseite die ehrverletzende Seite erst einem breiten Publikum zugänglich macht, sofort zu unterbinden und weitere Schäden zu vermeiden. Doch gegen wen muss die Klage gerichtet werden?

Angesichts von Berichten über Wechsel beim „Deutschland-Chef“ von Google in den letzten Monaten könnte die erste Anlaufstelle die Google Germany GmbH, ABC-Straße 19, 20354 Hamburg sein, deren Geschäftsführer nach einigen Wechseln derzeit Graham Law und Christine Elizabeth Flores sind. Google Germany GmbH ist eines der 70 Büros von Google, mit denen Google wirbt. Laut www.google.de/contact ist es das „deutsche Google Vertriebsbüro“.

Wer jedoch versucht, Google dort zu verklagen, der wundert sich: So sitzt der administrative Ansprechpartner von www.google.de mit Frau Terri Chen als die vom Domaininhaber benannte Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und gegenüber der DENIC auch verpflichtet ist, sämtliche Domain google.de betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, zwar „c/o Google Germany GmbH, ABC Straße 19, 20354 Hamburg“.

Domaininhaber und damit Klagegegner ist an sich jedoch Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, 94043 Mountain View, USA.

Google Germany sei demgegenüber ausweislich eines Schreibens, das uns vorliegt, „eine eigenständige juristische Person; sie ist weder Tochtergesellschaft noch Niederlassung er Google Inc. Sie ist ein lediglich konzernverbundenes Unternehmen der Google Inc. Die Google Germany GmbH […] ist weder zustellungsbevollmächtigt noch zustellungsberechtigt. […] Die Google Inc. hat weder einen Geschäftssitz noch eine Niederlassung in Deutschland.“

Sprich: Die Google Germany GmbH organisiert zwar geschäftlich den Vertrieb von Google Inc. in Deutschland und gibt als eigene Webadresse auf dem Briefkopf auch www.google.de an nd Google Inc. wirbt damit, sobald es an mögliche Pflichten geht, sind sämtliche 70 Vertriebsbüros, mit deren Kundenähe Google wirbt, nicht zuständig. Jeder Deutsche, jeder Inder und jeder Nigerianer muss bei Streitigkeiten also Google Inc. in den Vereinigten Staaten verklagen. Die Folge? Jeder Schriftsatz muss in den USA zugestellt werden. Hierzu müssen sämtliche Schriftsätze vom Gericht fachkundig übersetzt werden, wofür für eine einfache Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren schon einmal 500 Euro anfallen können, die jeder Nutzer erst einmal vorstrecken muss.

Angesichts dieser zusätzlichen Aufwendungen scheuen viele Betroffene die Beschreitung des Klageweges. Hierauf baut Google offensichtlich und hat rechtlich alles so organisiert, dass sie rechtlich nur schwer angegriffen werden können.

Kundenfreundlichkeit sieht anders aus.

Hier sollte endlich der Gesetzgeber einschreiten und jedenfalls für Rechtsstreitigkeiten rund um de-Domains vorsehen, dass bereits von Gesetzes wegen eine in Deutschland ansässige, der Denic zu nennende natürliche oder juristische Person für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zustellungsbevollmächtigt ist.

Ansonsten bleibt nur, Google an den ersten ihrer eigenen zehn Grundsätze zu erinnern sowie an den Wahlspruch der Spiderman-Filme mit Tobey Maguire zu erinnern. Welcher das war? Googeln sie es doch mal!

 

For our international clients essential information of the press release in English:

Google counts as search engine with a market share of 94.87% in Germany alone in September 2014, and almost 90% of the world long ago become a global player and a dominating force on the Internet, the pages of the search engine form but the central point of contact for finding data. Who is looking for something for the School Department, the nearest pizzeria around the corner, the Vita his potential business partner or youth sins of applicants for the advertised job goes immediately to the Google page. In that regard Google to an enormous power. Thus front results on opinion forums with critical content can cause serious economic damage to a company.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1433 vom 31. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich