Wie die meisten Unternehmen verwenden die Sparkassen bei Geschäften mit ihren Kunden allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Unter anderem regeln diese Klauseln, wie die Zinshöhe bei Krediten ohne festen Zinssatz berechnet wird. Diese Klausel ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. 04. 2009 (Az.: XI ZR 78/08) rechtlich unwirksam.
Für all die Sparkassenkunden, die einen variablen Kreditvertrag haben, bei denen die Zinsen über aufgrund der AGB der Sparkasse angepasst wurden, bedeutet dies, dass sie einen Anspruch auf Neuberechnung und Erstattung zu viel gezahlter Zinsen haben.
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.