Recht und Gesetz

Zinsvorsprung-Anleihen: Versteckte Risiken?

Geldanlage ohne Risiko?

Die „Zinsvorsprung-Anleihe“ ist ein von der UBS AG entwickeltes Rentenpapier. Der Anleger kauft Anleihen für einen bestimmten Geldbetrag, der ihm am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird. Darüber hinaus erhält er Zinszahlungen (Kupons), deren jeweilige Höhe von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt abhängig ist.

In der Annahme, eine sichere Geldanlage ohne Kapitalverlustrisiko zu tätigen, investieren Anleger auf Anraten ihrer Hausbank in eine „Zinsvorsprung-Anleihe“. Diese verspricht im Verkaufsprospekt Sicherheit durch 100% Kapitalgarantie. Über die mit der Anleihe verbundenen Risiken wird der Anleger häufig aber weder durch den Prospekt noch durch die Mitarbeiter der Bank ausreichend und umfassend informiert.

Risiko bei Verkauf vor Ablauf der Anleihe

Manfred Spiegler (Name geändert) ist ein konservativer Anleger. Er hat eine kleine Summe geerbt; es stehen gerade keine Anschaffungen an, also will er das Geld anlegen. Am liebsten gewinnbringend, auf jeden Fall sicher. Er denkt an Bundesschatzbriefe.

Der Anlageberater seiner Hausbank empfiehlt „Zinsvorsprung-Anleihen“. Wie Bundesschatzbriefe garantierten diese 100 % Kapitalsicherheit. Darüber hinaus erhielte Herr Spiegler im ersten Jahr eine Kuponzahlung in garantierter Höhe. Die weitere Zinsentwicklung, von der die Kuponzahlungen der Folgejahre abhängig sind, stellt der Anlageberater positiv dar. Herr Spiegler ist überzeugt. Als Herr Spiegler nach einem schweren Unfall, der ihn in den Rollstuhl zwingt, seine Wohnung behindertengerecht umbauen lassen muss, will er seine Anleihen vor Ende der Laufzeit verkaufen. Er muss nun feststellen, dass er nur den aktuellen Kurswert der Anleihen erhält, welcher wesentlich niedriger ist, als der Kapitaleinsatz beim Kauf.

Denn seine Bank hat ihm verschwiegen: Muss eine Anleihe vor Ablauf veräußert werden, so greift die Kapitalgarantie nicht mehr und der Anleger erhält nur den aktuellen Kurswert der Anleihe, der deutlich unter dem Ausgabepreis liegen kann, zurück.

Risiko der Zinsentwicklung

Ein weiteres Risiko liegt in der Verzinsung der Papiere. Je nach der Variante der Anleihe gibt es halbjährliche oder vierteljährliche Kuponzahlungen/Zinszahlungen. Im ersten Jahr sind Zinsen in Höhe von 7% garantiert. In den Folgejahren ändert sich der Zinssatz in Abhängigkeit von der Entwicklung des EURIBOR Zinssatzes. Der EURIBOR (European Interbank Offered Rate) ist der sich täglich ändernde Zinssatz, zu dem sich Banken untereinander Kredite gewähren. „Zinsvorsprung-Anleihen“ sind somit Anleihen mit variablen Zinsen. Durch ihre Ausgestaltung ist es sogar möglich, dass ein Anleger für eine oder mehrere Zinsperioden gar keine Zinsen (Nullverzinsung) erhält.

Beratungspflicht der Bankenberater

Vor dem Kauf einer „Zinsvorsprung-Anleihe“ wird ein Beratungsgespräch zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter der Bank geführt. Dabei wird ein so genannter Kapitalanlagenberatungsvertrag geschlossen. Dieser verpflichtet die Mitarbeiter der Bank umfassend über die Kapitalanlage zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach müssen Wertpapierdienstleistungen, zu denen auch die Anlageberatung gehört, mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden erbracht werden Die daraus resultierende Informationspflicht umfasst auch die Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken. Auf den ersten Blick stellt sich die „Zinsvorsprung-Anleihe“ als sichere Anlagevariante dar. Hier setzt die Aufklärungspflicht der beratenden Bank ein:

So muss ein deutlicher Hinweis an den Kunden ergehen, dass die Kapitalgarantie nur für die Rückgabe der Papiere am Ende der vereinbarten Laufzeit gilt. Wird der Kunde dagegen nicht über mögliche Verluste bei einem vorzeitigen Ausstieg informiert, muss sich die Bank einen Beratungsfehler entgegen halten lassen, aus welchem sich ein Schadensersatzanspruch des Anlegers ergibt.

Bezüglich der Kuponzahlungen hat die beratende Bank die Verpflichtung, den Anleger genau darüber zu informieren, dass die Höhe der Zinsen ab dem zweiten Jahr von der allgemeinen Zinsentwicklung abhängig ist. Sie ist verpflichtet, den durch den Verkaufsprospekt möglicherweise hervorgerufen Irrtum, dass die Zinszahlungen unter Umständen wesentlich höher ausfallen können, als solche von vergleichbaren Kapitalmarkt-Anleihen, zu entkräften. Dabei muss sie, aufgrund ihrer Beratungssorgfaltspflicht, mit dem Anleger alle möglichen Zinsentwicklungen durchrechnen und dabei ihre ganze Sachkenntnis in die Beispielberechnungen einfließen lassen. Verspricht die Bank hingegen, dass mindestens Zinsen in Höhe von 2% über die gesamte Laufzeit erwartet werden können, ohne eine Berechnung über die entsprechende Laufzeit der Anleihe vorgenommen zu haben, stellt dies ebenfalls ein Beratungsverschulden dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch. Das gleiche gilt, wenn kein Hinweis darauf gegeben wird, dass auch eine Nullverzinsung eintreten kann.

Die „Zinsvorsprung-Anleihe“ ist keine sichere Kapitalanlage. Zum einen droht bei vorzeitigem Ausstieg aus der Anleihe ein Kapitalverlust, da die Kapitalgarantie nur für Fall gilt, dass die Anleihe über die gesamte Laufzeit gehalten wird und zum anderen ist eine hohe Verzinsung nur im ersten Jahr garantiert. Danach ist die Zinsentwicklung eher als eine Wette auf die Zinsentwicklung anzusehen, so dass dem Anleger auch eine Nullverzinsung drohen kann. Derartige Angebote sollten deshalb immer einer genauer Prüfung unterzogen werden.

Aus Verbraucherschutzsicht ist fraglich, warum überhaupt Geldanlagen dieser Art angeboten werden, da eine Planungssicherheit für den Anleger nicht gegeben ist. Für Wettgeschäfte ist den meisten Betroffenen ihr Geldanlage zu schade.

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der sieben Rechtsanwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger.

Kontakt:

Telefon: (030) 71520670, Telefax: (030) 71520678, e-Mail: Internet: www.dr-schulte.de .dr.schulte@dr-schulte.de

Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin),

e-Mail: antje.koenig@dr-schulte.de

Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereichdes Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 556 vom 9. Oktober 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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