Die Jahresendhysterie 2004 auf Seiten Anlegerschutzanwälten und die wahrscheinlich immense Erleichterung bei Kapitalanlageberatern und -vermittlern mit Eintritt des 01.01.2005 könnte sich als verfrüht herausstellen. In letzter Zeit mehren sich die Stimmen, die davon ausgehen, dass eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus fehlerhaften Kapitalanlageberatungen und -vermittlungen vor 2002 nicht am 01.01.2005 verjährt sind.
Dies dürfte einer Vielzahl unseriöser Vermittler wieder Schweißperlen auf die Oberlippe treiben. Hintergrund des Optimismus in Verjährungsfragen war eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welche die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre heruntersetzte. Schadenersatzansprüche gegen Vermittler verjährten ursprünglich in dreißig Jahren, nunmehr sollen sie in drei Jahren verjähren. Offen war, was mit „alten“ Ansprüchen von vor dem 01.01.2002, dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes, geschehen sollte. Viele Rechtsanwälte und Anlagevermittler lasen die Überleitungsvorschrift so, dass die dreijährige Frist für Altansprüche in jedem Falle am 01.01.2002 startete und somit am 01.01.2005 vorbei wäre. Dies kann jedoch nicht richtig sein: Denn das neue Recht stellt auf die Kenntnis des Opfers von dem Schadenersatzanspruch ab. Diese Kenntnis haben viele Opfer jedoch erst durch den Gang zum Anwalt in den Jahren 2003 oder 2004 erlangt. Somit kann die Verjährungsfrist erst an dem Tage zu laufen beginnen und nicht bereits vor 2002. Im Gesetz befindet sich auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass am 01.01.2002 im Gegensatz zur neuen Rechtslage die Verjährungsfrist kenntnisunabhängig zu laufen beginnen sollte. Darüber hinaus gibt es Ansichten, nach welchen auch Anleger, die schon vor 2002 Kenntnis von den Schadenersatzansprüchen hatten, frühestens am 01.01.2006 ihre Ansprüche verlieren. Es ist also hier noch nicht aller Tage Abend für den Anleger. Vermittler müssen weiter zittern. Wir warten daher noch auf ein klärendes Wort des Bundesgerichtshofs und halten die hier dargestellte Rechtsauffassung der Rechtslage angemessen und richtig. Eine andere Gesetzesauslegung ist unser Meinung nach nicht möglich.