A. Einleitung
Akademische Grade, insbesondere Doktortitel, ist in vielen Unternehmen das Sprungbrett für eine steile Karriere und wirkt sich auch finanziell beträchtlich aus (vgl. Die Welt v. 03.02.1999, S. 31). Dies machen sich so genannte Promotionsberater zunutze, indem sie die Vermittlung eines passenden Doktorvaters sowie weitergehende Hilfestellungen in einschlägigen Zeitschriften und Zeitungen anbieten (vgl. NJW Heft 9/1980, Seite XX).
Über die Zulässigkeit der angebotenen Tätigkeiten, die sich sowohl aus zivilrechtlicher Sicht hinsichtlich der Wirksamkeit eines entsprechenden Beratungsvertrages mit Blick auf die hieraus folgende Honorarforderung beurteilen lassen kann sowie aus strafrechtlicher Sicht, inwieweit hierbei Strafbewehrte Delikte von Seiten des Promotionsberaters begangen würden, wird seither in einschlägigen Tageszeitungen (Herr, FAZ v. 25.01.1992; Leffers, Süddeutsche Zeitung v. 21.11.1992, Beilage Hochschule und Beruf, S. VII; Leichs, Die Zeit v. 26.06.1992; Theisen, Handelsblatt – Karriere v. 16.07.1993, S. K1) sowie entsprechenden Fachzeitschriften (Erb, Forschung und Lehre 1995, S. 567 f.; Kahle, Forschung und Lehre 1995, S. 569 f.; Welter, Forschung und Lehre 1998, S. 580 f.; Niewels, Forschung und Lehre 1998, S. 582 f.) diskutiert. Gelegenheit hierfür bietet jüngst wieder das Grundsatzurteil des OLG Köln vom 17.02.1999 (Az.: 2 U 19/98, MDR 1999, 792 f.).